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Bayerischer Gemeindetag: EuGH stärkt kommunale Selbstverwaltung

27. Dezember 2016 by Klaus Kohnen

Der EuGH hat die kommunale Selbstverwaltung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gestärkt. In einem Urteil vom 21.12.2016 betonte das Gericht, dass die Aufteilung von Zuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedstaats der EU ausschließlich den Mitgliedstaaten selbst obliegt und die EU verpflichtet ist, die nationale Identität der Staaten zu achten, zu der auch die kommunale Selbstverwaltung gehört.

Gemeindetagspräsident Dr. Uwe Brandl dazu:

„Eine wichtige und begrüßenswerte Entscheidung. Der EuGH bekräftigt, dass die Gemeinden und Städte das Recht haben, selbst darüber zu entscheiden, wie sie ihre Aufgaben im Interesse der Bürgerinnen und Bürger organisieren und ob sie dafür auch zusammenarbeiten. Kommunale Selbstverwaltung und kommunale Daseinsvorsorge gehören zu den Grundpfeilern unseres Gemeinwesens. Das hat auch Brüssel zu respektieren. Dies ist nun in dankenswerter Klarheit herausgestellt worden. Die deutschen Gerichte müssen dieses Urteil nun in diesem Sinne mit Leben füllen.“

Brandl weiter:

„Das viel zitierte ‚Kirchturmdenken‘ ist vielerorts überholt, Gemeinden arbeiten verstärkt zusammen, um Leistungen gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern noch besser und effizienter erbringen zu können. Rechtliche Hemmschuhe seitens der EU sind das Letzte, was wir hier gebrauchen können.“

Der Entscheidung des EuGH lag die Frage zu Grunde, ob die Gründung eines Zweckverbands und die Aufgabenübertragung auf diesen in den Anwendungsbereich des Vergaberechts der Europäischen Union fallen. Der EuGH hat entschieden, dass die Kommunen frei entscheiden können, ob sie ihre im allgemeinen Interesse liegenden Aufgaben in eigener Zuständigkeit erledigen oder diese Aufgaben gemeinsam mit anderen Kommunen im Rahmen eines Zweckverbands erfüllen wollen. Zweckverbände sind kommunale Zusammenschlüsse insbesondere verschiedener Städte und Gemeinden zur Erledigung gemeinsamer öffentlicher Aufgaben. So gehört beispielsweise die Trinkwasserversorgung, die Abwasserbeseitigung, das Schulwesen (Schulverbände) oder die Abfallentsorgung zu den klassischen Bereichen, die über Zweckverbände erledigt werden können.

Der EuGH hat die Sache nunmehr an das OLG Celle zur abschließenden Bewertung und Entscheidung zurückgegeben.

Bayerischer Gemeindetag, Pressemitteilung v. 27.12.2016

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Kategorie: Abfallbeseitigungsrecht, Europa (EuGH, EGMR), Im Fokus, Kommunales, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung, Umweltrecht Schlagwörter: Anzeigen genot, Anzeigen KommRecht, EuGH C-51/15

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