Gesetzgebung

VG Wiesbaden: Kein Anspruch auf Wahl der CDU in Bayern

Die 6. Kammer des VG Wiesbaden hat heute entschieden, dass die Kläger, ein Ehepaar aus Nürnberg, gegen den Bundeswahlleiter keinen Anspruch darauf haben, bei der nächsten Bundestagswahl die CDU in Bayern wählen zu können.

Die Kläger hatten im Klagewege von dem Bundeswahlleiter verlangt, er solle ihnen die Möglichkeit eröffnen, die CDU auch in Bayern wählen zu können. Sie seien mit der Politik des CSU-Vorsitzenden nicht einverstanden, unterstützten vielmehr die Politik der Kanzlerin.

Das Gericht wies die Klage ab, weil es keine Rechtsgrundlage für ihr Begehren gegen den Bundeswahlleiter gebe. Die CDU könne in Bayern allenfalls über eine Bundesliste gewählt werden, die es aber nicht gebe, weil das Bundeswahlgesetz nur Landeslisten vorsieht, oder sie könne selbst in Bayern über eine Landesliste kandidieren, was sie aber wegen einer Vereinbarung mit der CSU nicht tue. Das Gericht folgte auch nicht den Argumenten der Kläger, das Verfahren müsse dem BVerfG vorgelegt werden, damit das Wahlrecht so gestaltet werde, dass anstelle der CSU die CDU in Bayern gewählt werden könne. Ein Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 GG sei nicht gegeben.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger die Berufung zugelassen, über die der HessVGH in Kassel zu entscheiden hat.

VG Wiesbaden, Pressemitteilung v. 30.12.2016 zum Vf. 6 K 1805/16.WI