Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)

Die Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) eingebracht (LT-Drs. 17/15014 v. 10.01.2017). Die Rechtsänderung betrifft im Wesentlichen den sog. Ensembleschutz und sieht explizit vor, dass ein Ensemble auch dann vorliegt, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Das entspricht der bisherigen Vollzugspraxis, die jedoch durch eine Entscheidung des BayVGH v. 22.04.2016 (1 B 12.2353) in Frage gestellt wurde. Darüber hinaus wird Art. 14 DSchG (Landesdenkmalrat) neu gefasst. Schließlich erhält das Gesetz eine neue Kurzbezeichnung und Abkürzung (bisher „Denkmalschutzgesetz – DSchG“, sodann „Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG“).

Wesentliche Änderungen des BayDSchG

1. Ensembleschutz

Hier sieht der Gesetzentwurf eine Änderung von Art. 1 Abs. 3 DSchG vor (Änderungen durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1)-(2) […] (3) Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatz 1 erfüllt keine oder nur einzelne dazugehörige bauliche Anlagen die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist.
(4) […]

Die Rechtsänderung bringt keine Änderung der Vollzugspraxis, sondern soll diese seit Inkrafttreten des BayDSchG bestehende Praxis weiterhin ermöglichen. Sie stellt eine Redaktion auf eine Entscheidung des BayVGH v. 22.04.2016 (1 B 12.2353) dar. Der BayVGH hatte folgenden Leitsatz formuliert und damit die bestehende Vollzugspraxis hinsichtlich des Ensembleschutzes in Frage gestellt:

Das Fehlen von prägenden Einzelbaudenkmälern in einem Ensemble stellt die Ensemblequalität eines in der Denkmalliste eingetragenen Ensembles in Frage. Fehlt es in einem Teilbereich des Ensembles an historischer Bausubstanz, die das Ensemble prägen könnte, liegt insoweit ein denkmalgeschütztes Ensemble nicht mehr vor.

Da die erforderliche Zahl und Qualität der „prägenden Einzelbaudenkmäler“ bislang keine entscheidende Rolle für die Ensembleeigenschaft gespielt habe, könnten in Folge dieses Urteils mindestens 35 vorhandene Ensembles, zu denen kein Einzelbaudenkmal gehört, in Zukunft nicht mehr unter den Schutz des BayDSchG fallen, so die Begründung zum Gesetzentwurf. Bei mehr als einem Viertel der weiteren sei die „Prägung“ durch die vorhandenen Einzelbaudenkmäler fraglich. Änderungen der Umgrenzung der bestehenden Ensembles wären wohl in der Mehrzahl der Fälle erforderlich, so die Gesetzesbegründung weiter.

Mit der Rechtsänderung können auch weiterhin sog. historische Mustersiedlungen, Straßenzüge oder Platzsituationen ohne Einzeldenkmäler aber mit historischer Bausubstanz dem Schutz des Denkmalrechts unterliegen.

2. Landesdenkmalrat

Hier wird Art. 14 DSchG neu gefasst. Die Regelungen der auf Art. 14 Abs. 5 basierenden Verordnung über den Landesdenkmalrat (DRatV) werden hierbei in den Gesetzestext übernommen, die genannte DRatV tritt außer Kraft.

Der neu gefasste Art. 14 BayDSchG lautet hiernach wie folgt:

Art. 14 Landesdenkmalrat

(1) 1Der Landesdenkmalrat berät die Staatsregierung in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege. 2Er wirkt an der Festlegung von Ensembles mit.
(2) 1In den Landesdenkmalrat werden folgende Mitglieder jeweils für die Dauer der Legislaturperiode entsandt:
1. sechs von den Fraktionen des Bayerischen Landtags gemäß ihren Besetzungsrechten nach dem Verfahren Sainte-Laguë/Schepers,
2. je zwei von der Katholischen Kirche und der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche,
3. je eines

a) von den israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
b) vom Verein zur Erhaltung privater Baudenkmäler und sonstiger Kulturgüter in Bayern e.V.,
c) von der Deutschen Burgenvereinigung, Landesgruppe Bayern,
d) vom Landesverband der Bayerischen Haus- und Grundbesitzer e.V.,
e) vom Verband der Bayerischen Grundbesitzer e.V.
f) von der Bayerischen Akademie der Schönen Künste,
g) von der Bayerischen Architektenkammer,
h) von der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung, Landesgruppe Bayern,
i) vom Bayerischen Landesverein für Heimatpflege,
j) vom Bayerischen Bauernverband,
k) von der Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Handwerkskammern,
l) vom Bayerischen Gemeindetag,
m) vom Bayerischen Städtetag,
n) vom Bayerischen Landkreistag,
o) vom Bayerischen Bezirketag,

4. bis zu sieben vom Staatsministerium.

2Es wird entsprechend Satz 1 jeweils ein Stellvertreter bestimmt. 3Die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Landtag bestellt, in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 auf Vorschlag der jeweiligen entsendenden Stelle.

(3) 1Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. 2Sie erhalten Reisekosten nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes wie ein Ehrenbeamter.
(4) 1Der Landesdenkmalrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ein vorsitzendes Mitglied und einen Stellvertreter. 2Der Landesdenkmalrat gibt sich im Übrigen eine Geschäftsordnung. 3Das Staatsministerium führt seine Geschäfte.
(5) Ohne Stimmrecht nehmen an den Beratungen des Landesdenkmalrats bei Bedarf Sachverständige nach Einladung des Landesdenkmalrats teil.

3. Sonstiges

Wegen seiner kommunalaffinen neuen Überschrift („Gemeindliche Rücksichtnahme“) sollen auch die Änderungen dieser Vorschrift dargestellt werden, auch wenn materielle Rechtsänderungen damit nicht verbunden sind (Änderungen im Gesetzestext durchgestrichen bzw. gefettet):

Art. 3 Geltung Gemeindliche Rücksichtnahme

(1) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes gelten für Baudenkmäler, für Bodendenkmäler und für die eingetragenen beweglichen Denkmäler.

(2) Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen der Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen Rücksicht.

Abs. 1 ist überflüssig, da die nachfolgenden Schutzbestimmungen des BayDSchG jeweils selbst ihren Geltungsbereich hinsichtlich Baudenkmälern, Bodendenkmälern und eingetragenen beweglichen Denkmälern regeln, und wird daher aufgehoben. Bleibt der vormalige Abs. 2 übrig, der eine neue Überschrift bedingt.

Weitere Informationen

  • Zur Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Aktueller Stand bzw. Verlauf , ggfls. Beiträge sowie amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen: hier.
  • Fortlaufend aktualisierte Übersicht über Gesetzgebungsverfahren im Freistaat: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) Thomas Reimer – Fotolia.com