Gesetzgebung

BVerfG: Weitere Eilanträge in Sachen „CETA“ erfolglos

Die Antragsteller haben sich mit ihren Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erneut gegen die vorläufige Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) gewandt. Sie wollten erreichen, dass die nach ihrer Auffassung nicht beachteten Maßgaben aus dem Urteil des BVerfG vom 13.10.2016 (vgl. Pressemitteilung Nr. 71/2016 vom 13.10.2016) eingehalten werden. Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat der Zweite Senat des BVerfG festgestellt, dass die Bundesregierung die vom BVerfG vorgegebenen Maßgaben vor der Zustimmung zu den Beschlüssen über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von CETA umgesetzt hat.

BVerfG, Pressemitteilung v. 12.01.2017 zum Beschl. v. 07.12.2016 – 2 BvR 1444/16, 2 BvE 3/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvR 1482/16

Redaktionelle Hinweise

  • Zu Meldungen und Stellungnahmen im Kontext des BVerfG-Urteils v. 13.10.2016 vgl. hier.
  • Im Freistaat Bayern ist derzeit ein Verfahren vor dem BayVerfGH rechtshängig, in dem es um die Zulassung eines Volksbegehrens „Nein zu CETA!“ geht. Für den 16.01.2017 ist eine mündliche Verhandlung anberaumt. Zu Meldungen und Stellungnahmen im Kontext dieses Verfahrens vgl. hier.