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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Bayerischer Städtetag: Entscheidung des EuGH – Ausschreibungsfreiheit bei Errichtung von Zweckverbänden

17. Januar 2017 by Klaus Kohnen

Der EuGH hat am 21.12.2016 entschieden, dass die Gründung eines Zweckverbandes, dem die bisher den beteiligten Kommunen obliegenden Befugnisse zugewiesen wurden, als organisationsrechtliche Entscheidung ausschreibungsfrei zulässig ist. Die Entscheidung des EuGH bestätigt die langjährige Rechtsauffassung der kommunalen Spitzenverbände und ist aus kommunaler Sicht zu begrüßen.

Die Stadt Hannover und der Landkreis Hannover hatten dem zuvor gegründeten Verband Abfallwirtschaft Region Hannover neben den Aufgaben und Befugnissen im Bereich der Abfallentsorgung unentgeltlich die jeweiligen erforderlichen Einrichtungen der beteiligten Verbandsmitglieder übertragen. Damit konnte der Zweckverband Gebühren erheben und kostendeckend arbeiten.

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Ein privater Entsorger hielt die Gründung des Zweckverbands und die damit verbundene Aufgabenübertragung ohne Ausschreibung für rechtswidrig, weil ein öffentlicher Auftrag vorliege.

Auf Vorlage des OLG Celle stellte der EuGH klar, dass ein öffentlicher Auftrag nicht vorliege, wenn Kompetenzen innerstaatlich neu geordnet würden. Denn die Übertragung derartiger Befugnisse zwischen öffentlich-rechtlichen Hoheitsträgern sei gerade nicht auf den entgeltlichen Erwerb von Gütern oder Dienstleistungen gerichtet.

Die Tatsache, dass der Zweckverband auch Gebühren erheben könne, ist laut EuGH nicht als Entrichtung eines Entgelts zu beurteilen, vielmehr beruhe dieses auf der Kompetenzverlagerung. Auch die in den Landesgesetzen über die interkommunale Zusammenarbeit typischerweise angelegte Verpflichtung, etwaige Verluste aus der Tätigkeit auszugleichen, begründe keine Entgeltlichkeit.

Nach Auffassung des EuGH müssen drei Voraussetzungen gegeben sein, um eine ausschreibungsfreie innerstaatliche Organisationsentscheidung zu bejahen: Es muss eine umfassende Kompetenzübertragung erfolgen, einschließlich der mit der Zuständigkeitsübertragung korrespondierenden hoheitlichen Befugnisse, ohne dass die öffentliche Stelle eine Zuständigkeit für diese Aufgabe behält.

Es muss eine eigene, autonome Entscheidungsbefugnis auf die neue öffentliche Stelle erfolgen und zugleich muss die Kontrollbefugnis der übertragenen Verbandsmitglieder entfallen. Und schließlich muss der neue Aufgabenträger finanziell unabhängig sein.

Bayerischer Städtetag, Informationsbrief Nr. 1/2017 v. 17.01.2017, S. 4.

Redaktioneller Hinweis: Meldungen und Stellungnahmen im Kontext des Urteils.

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