Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf (CSU) zur Änderung des KWBG, BayAbgG und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

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Abgeordnete der CSU-Fraktion haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen, des Bayerischen Abgeordnetengesetzes und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung eingebracht (LT-Drs. 17/14995 v. 17.01.2017 [PDF]). Der Gesetzentwurf dient insbesondere der Schließung von Versorgungslücken, die in bestimmten Fällen auftreten können, wenn Landtagsmandat und Wahlamt nacheinander ausgeübt werden, ohne in den jeweiligen Ämtern die gesetzliche Wartezeit für Altersansprüche von 10 Jahren zu erreichen (Art. 12 Abs. 1 BayAbgG bzw. Art. 21 Abs. 1 KWBG). Entsprechendes gilt bei einem Wechsel von Mitgliedern der Staatsregierung vor Ablauf der 5-jährigen Wartezeit in ein kommunales Wahlamt. Der Gesetzentwurf sieht daher Möglichkeiten der Anrechnung von Amtszeiten vor.

Ohne eine solche Anrechnung käme es zu Härten in der Altersabsicherung, so die Begründung zum Gesetzentwurf. Weder eine Versorgungsabfindung nach dem Abgeordnetengesetz noch die Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst könnten eine Absicherung gewährleisten, die der gesellschaftlichen Verantwortung einer insgesamt immerhin mindestens 10-jährigen Ausübung von Landtagsmandat und kommunalem Wahlamt angemessen gerecht werde. Entsprechendes gelte bei einem Wechsel von Mitgliedern der Staatsregierung vor Ablauf der 5-jährigen Wartezeit in ein kommunales Wahlamt.

Gegenüber den Kommunen können durch die Anrechnung von Mandatszeiten (neuer Abs. 3 in Art. 21 KWBG, vgl. unten) Versorgungsansprüche entstehen.

I. Änderungen des KWBG

Hier wird im Wesentlichen Art. 21 Abs. 2 um die neuen Nr. 5 und 6 ergänzt und ein neuer Abs. 3 eingefügt (Änderungen gefettet):

Art. 21 Eintritt in den Ruhestand

(1) […]

(2) 1Auf die Wartezeit werden die Zeiten angerechnet,

1.-4. […]

5. die der Beamte oder die Beamtin auf Zeit vor Beginn der Amtszeit als Mitglied des Bayerischen Landtags zurückgelegt hat, ohne daraus eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf Altersentschädigung zu erwerben; dies gilt nicht, wenn der oder die Betroffene bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Leistung nach Art. 16 Abs. 1 bis 3 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes (BayAbgG) beantragt hat, und

6. die der Beamte oder die Beamtin auf Zeit vor Beginn der Amtszeit als Mitglied der Staatsregierung zurückgelegt hat, ohne daraus einen Anspruch auf Ruhegehalt zu erwerben, soweit dieselbe Zeit nicht bereits nach Nr. 5 angerechnet wird; dies gilt nicht, wenn der oder die Betroffene bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses eine Leistung nach Art. 15 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung beantragt hat.

2In den Fällen […]

(3) 1Ist ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit nur auf Grund der Anrechnung von Zeiten nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder 6 in den Ruhestand getreten, erstattet der Freistaat dem ehemaligen kommunalen Dienstherrn die Versorgungsbezüge anteilig in dem Umfang, der dem Verhältnis dieser Zeiten zur kommunalen Amtszeit entspricht. 2Soweit aus Anlass des Wechsels in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis eine Abfindung gezahlt wurde, sind der Erstattung nach Satz 1 die Versorgungsbezüge im Verhältnis der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ohne Zeiten, für die eine Abfindung gezahlt wurde, zur gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu Grunde zu legen. 

Zum neuen Abs. 3 führt die Gesetzesbegründung aus:

Die Neuregelung in Art. 21 Abs. 3 zur anteiligen Erstattung der Versorgungsaufwendungen an den kommunalen Dienstherrn soll einen angemessenen finanziellen Ausgleich zwischen Staat und Kommune herstellen, da nur durch die Anrechnung Versorgungsansprüche entstehen. Die finanzielle Ausgleichsregelung greift nicht, wenn der oder die Betroffene auch ohne die Anrechnung vorausgehender Abgeordneten- oder Kabinettszeiten in Ruhestand getreten ist oder in Ruhestand versetzt wurde. Die Höhe der vom Freistaat Bayern zu zahlenden Erstattung bemisst sich nach dem Verhältnis der Dauer der Abgeordneten- oder Kabinettszeit zur Dauer der kommunalen Amtszeit (Beispiel: bei 5 Jahren Abgeordnetentätigkeit und 6 Jahren Dauer des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses erstattet der Freistaat Bayern 5/11 der Versorgungsbezüge). Stand der kommunale Wahlbeamte vor seiner Wahl in einem Beamtenverhältnis und wurde auf Grund des Dienstherrenwechsels eine Abfindung im Rahmen der beamtenrechtlichen Versorgungslastenteilung gezahlt, so ist bei den aufzuteilenden Versorgungsbezügen der Teil der Versorgungsbezüge nicht zu berücksichtigen, für den bereits ein finanzieller Ausgleich erfolgte (Beispiel: bei 20-jähriger Beschäftigung im Beamtenverhältnis, 5-jähriger Abgeordnetenzeit und 6-jähriger Tätigkeit als kommunaler Wahlbeamter sind die Versorgungsbezüge in Höhe von 11/31 anzusetzen, von denen der Freistaat Bayern 5/11 erstattet).

II. Änderungen des BayAbgG

Hier wird im Wesentlichen ein neuer Art. 14a ins BayAbgG eingefügt:

Art. 14a Berücksichtigung von Zeiten als kommunaler Wahlbeamter

1Zeiten als Beamter auf Zeit in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis gelten auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Sinn des Art. 12, wenn das kommunale Wahlbeamtenverhältnis nicht durch Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand geendet hat oder endet und die Zeiten nicht bereits als ruhegehaltfähige Dienstzeit in einem Beamten- oder Richterverhältnis berücksichtigt wurden; das gilt nicht, wenn aus einem späteren kommunalen Wahlbeamtenverhältnis ein Versorgungsanspruch erworben wird. 2Werden nur durch die Anrechnung dieser Zeiten die Voraussetzungen für einen Anspruch nach diesem Gesetz erfüllt, so wird Altersentschädigung in der in Art. 13 Satz 1 genannten Höhe gezahlt.

Die Gesetzesbegründung führt insoweit aus:

Nach dem neuen Art. 14a sollen Abgeordnete, die unter zehn Jahre dem Bayerischen Landtag angehörten und davor in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis nur in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert wurden, einen Anspruch auf Altersentschädigung in der in Art. 13 Satz 1 genannten Höhe erwerben. Dies soll nicht gelten, soweit die Zeit als kommunaler Wahlbeamter in einem Beamten- oder Richterverhältnis bereits kraft Gesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wurde. Eine derartige Anrechnung ist zur Vermeidung einer doppelten Alterssicherung aus identischen Zeiten auszuschließen, wenn aus einem zusätzlichen späteren kommunalen Wahlbeamtenverhältnis Versorgungsansprüche erworben werden. Satz 2 entspricht Art. 14 Satz 2 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes.

Weitere Änderungen des BayAbgG dienen der Vermeidung doppelter Berücksichtigung von altersicherungsrelevanten Zeiten.

III. Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung

Hier wird Art. 15 Abs. 6 Satz 3 des Gesetzes geändert (Änderungen gefettet):

Art. 15

(1) 1Ein Mitglied der Staatsregierung erhält im Anschluß an die Amtsbezüge Ruhegehalt, wenn es das Amt eines Mitglieds der Staatsregierung mindestens fünf Jahre bekleidet hat. […]

(6) 1Ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung, das die Voraussetzung des Abs. 1 nicht erfüllt, wird in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über die Nachversicherung auf Antrag für die Dauer der Amtszeit nachversichert. 2Dies gilt nicht, soweit die Amtszeit in einer öffentlich-rechtlichen Versicherung oder in einer Versorgung nach dienstrechtlichen Grundsätzen berücksichtigt ist oder wird. 3Stellt ein ehemaliges Mitglied der Staatsregierung einen Antrag nach Satz 1 oder führt die Anrechnung der Amtszeit nach Art. 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen zu einer Versorgung aus einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis, beginnt bei einer erneuten Berufung als Mitglied der Staatsregierung die Frist für die Mindestamtsdauer nach Abs. 1 neu zu laufen.

Die Gesetzesbegründung führt insoweit aus:

Durch die Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Staatsregierung soll mit der Ausschlussregelung in Art. 15 Abs. 6 Satz 3 dieses Gesetzes sichergestellt werden, dass frühere Amtszeiten als Mitglied der Staatsregierung, die wegen Anrechnung auf die Wartezeit als kommunaler Wahlbeamter oder kommunale Wahlbeamtin auf Zeit bereits zu einer Versorgung aus dem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis geführt haben, bei Wiedereintritt in das Kabinett bei der für das Ruhegehalt als Kabinettsmitglied maßgeblichen 5-jährigen Amtszeit nicht nochmals berücksichtigt werden. Dies ist notwendig, um eine doppelte Alterssicherung für identische Zeiten auszuschließen.

IV. Sonstige Änderungen – Ausnahmeregelungen bei der Kürzung der Kostenpauschale

Nimmt ein MdL an Sitzungen des Landtags nicht teil, hat dies nach Art. 7 Abs. 1 BayAbgG grundsätzlich eine Kürzung der Kostenpauschale zur Folge. Dies ist in bestimmten Fällen nicht angemessen, namentlich wenn das Mitglied des Landtags deswegen nicht teilnehmen kann, weil es Mutterschutzfristen wahrnimmt oder weil ein in seinem Haushalt lebendes, erkranktes Kind persönlich betreut werden muss. Daher soll die Ausnahmeregelung in Art. 7 Abs. 4 BayAbG erweitert werden (nur hälftige Kürzung).

Art. 7 Abs. 4 BayAbgG wird hiernach neu gefasst und lautet wie folgt:

(4) 1Während der Wahrnehmung von Mutterschutzfristen oder ab dem 15. Tag einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit finden die Abs. 1 und 2 insoweit Anwendung, als nur eine hälftige Kürzung erfolgt. 2Das Gleiche gilt ab dem 15. Tag, an dem ein Mitglied des Bayerischen Landtags ein ärztlich nachgewiesen erkranktes, in seinem Haushalt lebendes Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, mangels anderer im Haushalt dafür zur Verfügung stehender Aufsichtsperson betreuen muss.

V. Weitere Informationen

  • Zur Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Aktueller Stand bzw. Verlauf , ggfls. Stellungnahmen und Beiträge: hier.
  • Fortlaufend aktualisierte Übersicht über Gesetzgebungsverfahren im Freistaat: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) kamasigns – Fotolia.com