Sachgebiet: Bau, Boden, Planung / BayVGH, Urt. v. 18.01.2017 – 15 N 14.2033 / Weitere Schlagworte: Bebauungspläne der Innenentwicklung; Ermittlung abwägungserhebtlicher Belange
Leitsätze:
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Belange i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB hat die planende Gemeinde auch im Verfahren nach § 13a BauGB gem. § 2 Abs. 3 und § 1 Abs. 7, Abs. 8 BauGB zu ermitteln, zu bewerten und in die Abwägung einzustellen.
- Gemäß § 214 BauGB erhebliche Mängel bleiben auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB beachtlich, wenn ein fehlerhafter oder irreführender Hinweis nach § 215 Abs. 2 BauGB zumindest abstrakt geeignet ist, einen Betroffenen von der rechtzeitigen Geltendmachung seiner Rügemöglichkeit abzuhalten.
- Ein Ermittlungsdefizit i.S.v. § 2 Abs. 3 BauGB liegt auch vor, wenn abwägungserhebliche Belange in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt worden sind, der Gemeinderat mithin bei der Abwägungsentscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
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