Sachgebiet: Sozialrecht / BGH, Beschl. v. 18.01.2017 – XII ZB 98/16
Leitsatz:
AnzeigeDer Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung gestützt wird.
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