Gesetzgebung

Staatsregierung: Antrag auf Zustimmung zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag

Die Staatsregierung hat mit Schreiben vom 19.01.2017 um Zustimmung des Bayerischen Landtags gemäß Art. 72 Abs. 2 BV zum Zwanzigsten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) gebeten (LT-Drs. 17/15018 v. 19.01.2017). Die Änderungen des 20. RÄndStV betreffen den Rundfunkstaatsvertrag (RStV), den Deutschlandradio-Staatsvertrag (DLR-StV) und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV). Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder hatten den 20 RÄndStV v. 08.12. bis 16.12.2016 unterzeichnet.

Wesentliche Änderungen des RStV

Durch Artikel 1 wird der RStV geändert. Hier werden die vom Deutschlandradio beschlossenen Änderungen der Programmbezeichnungen in „Deutschlandfunk Kultur“ (bislang „Deutschlandradio Kultur“) und „Deutschlandfunk Nova“ (bisher „DRadio Wissen“) nachvollzogen. Das Deutschlandradio veranstaltet damit die folgenden Hörfunkprogramme: Deutschlandfunk (Schwerpunkt Information), Deutschlandfunk Kultur (Schwerpunkte Kultur) und Deutschlandfunk Nova (Schwerpunkt Bildung).

Die Änderungen des RStV sollen am 01.09.2017 in Kraft treten.

Wesentliche Änderungen des DLR-StV

In Artikel 2 werden im DLR-StV insbesondere Vorgaben des BVerfG zur Staatsferne der Gremien des Deutschlandradios umgesetzt.

Das BVerfG hat in seinem Urteil zum ZDF-Staatsvertrag vom 25.03.2014 wesentliche Grundsätze zur verfassungskonformen Zusammensetzung der Gremien des ZDF unter den Gesichtspunkten der Staatsferne, des Vielfaltsgebots, der Aktualität sowie der Gleichstellung aufgestellt. Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Gremienmitglieder enthält das „ZDF-Urteil“ ferner Vorgaben zur Ausgestaltung der Rechtsstellung der Gremienmitglieder. Auch werden Grundaussagen zu einer transparenten Arbeit in den Gremien getroffen. Für das ZDF wurden diese Vorgaben mit dem 17. RÄndStV im ZDF-Staatsvertrag umgesetzt. Nunmehr sollen die vom BVerfG aufgestellten Grundsätze, die allgemein auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk Anwendung finden, auch beim Deutschlandradio umgesetzt werden. Die meisten der im DLR-StV geplanten Änderungen orientieren sich dabei an den bereits im ZDF-StV vorgenommenen Änderungen.

Die Änderungen des DLR-StV sollen am 01.09.2017 in Kraft treten.

Wesentliche Änderungen des RFinStV

Artikel 3 betrifft eine Änderung im RFinStV. Die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) hat in ihrem 20. Bericht eine veränderte Verteilung der Rundfunkbeitragsmittel auf ARD, ZDF, Deutschlandradio und den Anteil für ARTE errechnet, die in § 9 RFinStV umgesetzt wird. Im Übrigen wird die Höhe des Rundfunkbeitrags nicht verändert.

Von den Einnahmen aus dem Rundfunkbeitrag abzüglich des Anteils der Landesmedienanstalten soll die ARD zukünftig 71,7068% (bisher 72,0454%), das ZDF 25,3792% (bisher 25,1813%) und das Deutschlandradio 2,9140% (bisher 2,7733%) erhalten. ARTE erhält zudem einen höheren Finanzierungsanteil in Höhe von nun € 180,84 Mio (bisher € 171,11 Mio.).

Unabhängig von der Verteilung der Rundfunkbeitragsmittel soll der Empfehlung der KEF in ihrem 20. Bericht, den monatlichen Rundfunkbeitrag um 30 Cent abzusenken, nicht gefolgt werden. Schon die Beibehaltung des jetzigen niedrigen Beitragsniveaus sei nur dadurch möglich, dass für die Beitragsperiode von 2017 bis 2020 auf einmal vorhandene Rücklagen zurückgegriffen werde, die 2020 aufgebraucht seien, so die Begründung zum Zustimmungsantrag.

Die Entscheidung zur Nichtabsenkung habe auch vor der Rundfunkfreiheit Bestand, so die Begründung weiter. Den bisherigen Entscheidungen des BVerfG zum Abweichen von dem Vorschlag der KEF (BVerfGE 119, 181; BVerfGE 90, 60) läge der Sachverhalt zu Grunde, dass die Höhe des Rundfunkbeitrags nach politischer Entscheidung hinter der Deckung des von der KEF ermittelten tatsächlichen Bedarfs zurückbleiben sollte. In diesen Fällen habe im Raum gestanden, ob die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bedarfsgerecht finanziert seien und die Staatsferne der Aufgabenerfüllung gewahrt. Angesichts des in diesen Fällen vorliegenden Eingriffs in die Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sei ein Abweichen nur in eng begrenzten Fällen erlaubt.

Die Änderungen des RFinStV sollen rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft treten.

Sonstiges

Der 20. RÄndStV wird gegenstandslos, wenn bis zum 31.08.2017 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. RStV, DLR-StV und RFinStV behalten dann in den bisherigen Fassungen ihre Gültigkeit.

Weitere Informationen

  • Staatsregierung, Antrag auf Zustimmung zum Zwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, LT-Drs. 17/15018 v. 19.01.2017 (Vorgangsmappe des Landtags, PDF).
  • Aktueller Stand und Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens, ggfls. Stellungnahmen und Beiträge: hier.
  • Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben im Freistaat auf einen Blick (fortlaufend aktualisiert): hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) wellphoto – Fotolia.com