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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BMVI: Bundesregierung setzt Einigung mit EU zur Infrastrukturabgabe um [Änderung Infrastrukturabgabegesetz]

25. Januar 2017 by Klaus Kohnen

Das Bundeskabinett hat heute den von Bundesminister Alexander Dobrindt vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Infrastrukturabgabengesetzes beschlossen. Damit setzt die Bundesregierung die Einigung mit der EU-Kommission um. Neben einer Stärkung der ökologischen Komponente bei der Kfz-Steuer werden die Preise für Kurzzeitvignetten ausländischer Kfz-Halter stärker gespreizt. Für inländische Kfz-Halter wird es keine Mehrbelastung geben.

Dobrindt: „Mit der Infrastrukturabgabe vollziehen wir einen echten Systemwechsel von der Steuer- zur Nutzerfinanzierung. Wir erreichen damit rund € 4 Mrd. Einnahmen pro Jahr, zweckgebunden für die Investitionen in die Infrastruktur. Für inländische Autofahrer gibt es keine Mehrbelastungen. Wer ein besonders umweltfreundliches Euro 6-Fahrzeug fährt, zahlt unterm Strich sogar weniger als bisher.“

Die Erhebung der Infrastrukturabgabe wird mittels einer elektronischen Vignette erfolgen – unkompliziert und unbürokratisch. Die Gesamteinnahmen liegen jährlich bei rund € 4 Mrd., die zukünftig zweckgebunden für Investitionen in die Infrastruktur zur Verfügung stehen. Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens folgt die technische Umsetzung des Erhebungssystems. Die Infrastrukturabgabe wird in der kommenden Wahlperiode eingeführt.

Weitere Informationen unter: www.bmvi.de/infrastrukturabgabe.

BMVI, Pressemitteilung v. 25.01.2017

Redaktionelle Hinweise

  • Vgl. auch die Meldung des BMF vom heutigen Tage (steuerrechtliche Umsetzung der „Maut-Regelung“).
  • Beiträge und Meldungen zum Thema „Maut“.

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Kategorie: Bauen/ Wohnen/ Verkehr, Bund (Positionen des Freistaats), Finanzen/ Abgaben/ Steuern, Gesetzgebung, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales Schlagwörter: Gesetz zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen, Maut, Zweites Verkehrsteueränderungsgesetzes (VerkehrStÄndG 2)

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