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BGH: Kreisstraßenbewirtschaftung – Noch festzulegender Pauschalbetrag zur teilweisen Entschädigung für Aufwand im Vergabeverfahren

Sachgebiet: Vergaberecht / BGH, Urt. v. 31.01.2017 – X ZR 93/15 / Weitere Schlagworte: Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB; Höhe der Entschädigung; Billigkeit; Personalkosten der Bieter

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Verpflichtet sich der öffentliche Auftraggeber in den Vergabeunterlagen eines Vergabeverfahrens betreffend eine außergewöhnlich umfangreiche und komplexe und auf lange Frist ausgerichtete Zusammenarbeit, einen näher eingegrenzten Kreis der Teilnehmer mit einem noch festzulegenden Pauschalbetrag teilweise für ihren Aufwand im Vergabeverfahren zu entschädigen, ist auf diese Art der Leistungsbestimmung § 315 BGB entsprechend anzuwenden.

  1. Mangels näherer Bestimmung in den Vergabeunterlagen entspricht regelmäßig eine Entschädigung in Höhe von einem bis zu zwei Dritteln der durchschnittlichen Kosten der Billigkeit.
  1. Die eigenen Personalkosten der Bieter können bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden (Weiterführung von BGH, Urt. v. 19.04.2016, X ZR 77/14, VergabeR 2016, 479 – Westtangente Rüsselsheim).