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BVerwG: Vorläufige Entgeltgenehmigung zur Überbrückung der Zeit bis zum Abschluss des Konsolidierungsverfahrens

Sachgebiet: Postrecht und Telekommunikationsrecht; Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Urt. v. 31.01.2017 – BVerwG 6 C 2.16 / Weitere Schlagworte: Pflicht zur richtlinienkonformen Fortbildung des nationalen Rechts; planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes bei Verfehlen einer richtlinienkonformen Umsetzung; Durchführung des unionsweiten Konsolidierungsverfahrens

Leitsätze: 

  1. Der Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne entsprechend dem Verständnis in der nationalen Methodenlehre hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und nach der nationalen Methodenlehre möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2014 –6 C 10.13– BVerwGE 150, 74).
  2. Eine – für eine Analogie erforderliche – planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liegt auch dann vor, wenn das ausdrücklich angestrebte Ziel einer richtlinienkonformen Umsetzung durch die Regelung nicht erreicht worden ist und ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber die Regelung in gleicher Weise erlassen hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass sie nicht richtlinienkonform ist (wie BGH, Urt. v. 07.05.2014 – IV ZR 76/11 – BGHZ 201, 101 Rn. 23, v. 21.12.2011 – VIII ZR 70/08 – BGHZ 192, 148 Rn. 34; v. 26.11.2008 – VIII ZR 200/05 – BGHZ 179, 27 Rn. 25; Beschl. v. 08.01.2014 – V ZB 137/12 – NVwZ 2014, 1111 Rn. 11).
  3. Der aus Art. 7 Abs. 3 der der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) folgenden Verpflichtung der Bundesnetzagentur zur Durchführung des unionsweiten Konsolidierungsverfahrens vor der endgültigen Entscheidung über die Genehmigung beantragter Entgelte konnte jedenfalls bis zu dem Urteil des EuGH vom 14.01.2016 – C-395/14 – im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung des § 13 Abs. 1 Satz 1 TKG im dargelegten Sinne Rechnung getragen werden.
  4. Die Bundesnetzagentur darf auf der Grundlage des § 130 TKG eine vorläufige Entgeltgenehmigung erlassen, um im Interesse des Wettbewerbs und der Nutzer die Zeit bis zum Abschluss eines Konsolidierungsverfahrens zu überbrücken, das sie in Bezug auf die beabsichtigte endgültige Entgeltgenehmigung bereits eingeleitet hat.