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EuGH: Ein Asylantrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung beteiligt war

Es ist weder erforderlich, dass der Antragsteller persönlich terroristische Handlungen begangen hat, noch, dass er zu solchen Handlungen angestiftet hat oder daran beteiligt war

Im Jahr 2006 wurde Herr Mostafa Lounani, ein marokkanischer Staatsangehöriger, vom Tribunal correctionnel de Bruxelles (Strafgericht Brüssel, Belgien) wegen Beteiligung – als führendes Mitglied – an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung – im vorliegenden Fall der belgischen Zelle des „Groupe islamique des combattants marocains“ (islamische Gruppe marokkanischer Kämpfer, im Folgenden: GICM) – sowie wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung, Urkundenfälschung, Verwendung gefälschter Urkunden und illegalen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Das Tribunal correctionnel de Bruxelles befand Herrn Lounani u.a. der „aktiven Beteiligung an der Ausschleusung Freiwilliger in den Irak“ für schuldig. Insbesondere das betrügerische Überlassen von Pässen wurde als „Beteiligung an der Tätigkeit einer Zelle, die einer Terrorbewegung logistische Unterstützung leistet“, eingeordnet.

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Im Jahr 2010 beantragte Herr Lounani bei den belgischen Behörden Asyl. Er berief sich auf die Furcht vor Verfolgung für den Fall, dass er in sein Herkunftsland zurückkehren müsste, da die Gefahr bestünde, nach seiner Verurteilung in Belgien von den marokkanischen Behörden als radikaler Islamist und Dschihadist eingestuft zu werden. Der Asylantrag wurde abgelehnt.

Der mit einer Klage gegen diese Ablehnung befasste Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) entschied 2011, dass Herr Lounani als Flüchtling anzuerkennen sei. Im Jahr 2012 bestätigte er seine Entscheidung, nachdem seine erste Entscheidung vom Conseil d’État (Staatsrat, Belgien) aufgehoben worden war. Der Conseil du contentieux des étrangers vertrat nämlich die Auffassung, dass die Herrn Lounani konkret vorgeworfenen Tatsachen keine terroristischen Straftaten als solche darstellten, da das Tribunal correctionnel de Bruxelles Herrn Lounani wegen seiner Zugehörigkeit zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt habe, ohne ihm die Begehung einer terroristischen Handlung oder die Beteiligung daran vorzuwerfen. Es sei weder das geringste Ansetzen zu einer diese Art von Straftatbestand erfüllenden konkreten Handlung seitens des GICM noch ein eigenes Verhalten von Herrn Lounani nachgewiesen worden, das seine persönliche Verantwortung für die Begehung einer solchen Handlung begründen könnte. Nach Ansicht des Conseil du contentieux des étrangers erreicht keine der Handlungen, wegen deren Herr Lounani verurteilt wurde, die erforderliche Schwere, um im Sinne der Richtlinie über den Flüchtlingsstatus[1] als Handlung, „die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen … zuwider[läuft]“, eingestuft zu werden, so dass er nicht aus diesem Grund von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden könne.

Der mit einer Kassationsbeschwerde befasste Conseil dʼÉtat hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Er möchte insbesondere wissen, unter welchen Voraussetzungen ein Antragsteller wegen „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“, von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden kann, wenn er wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung strafrechtlich verurteilt wurde, ohne selbst eine terroristische Handlung begangen zu haben.

Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass aus den Akten weder hervorgeht, dass Herr Lounani persönlich terroristische Handlungen begangen hat, noch, dass er zu solchen Handlungen angestiftet hat oder daran beteiligt war.

Der Begriff „Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen“ ist jedoch nicht auf terroristische Handlungen beschränkt. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass der Sicherheitsrat in der Resolution 2178 (2014) „seiner ernsten Besorgnis über die akute und zunehmende Bedrohung, die von ausländischen terroristischen Kämpfern ausgeht“, Ausdruck verliehen und seine Besorgnis in Bezug auf Netzwerke ausgedrückt hat, die von terroristischen Einrichtungen aufgebaut worden sind und über die ausländische terroristische Kämpfer und die Ressourcen zu ihrer Unterstützung zwischen den Staaten hin und her geschleust werden.

Folglich ist die Anwendung des in der Richtlinie vorgesehenen Ausschlusses von der Anerkennung als Flüchtling nicht auf diejenigen beschränkt, die tatsächlich terroristische Handlungen begehen, sondern kann sich auch auf Personen erstrecken, die die Anwerbung, Organisation, Beförderung oder Ausrüstung von Personen vornehmen, die in einen Staat reisen, der nicht der Staat ihrer Ansässigkeit oder Staatsangehörigkeit ist, um insbesondere terroristische Handlungen zu begehen, zu planen oder vorzubereiten.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die endgültige Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz den zuständigen nationalen Behörden unter der Kontrolle der nationalen Gerichte obliegt. In Bezug auf zu berücksichtigende Angaben stellt er allerdings fest, dass Herr Lounani nach den Feststellungen des belgischen Conseil dʼÉtat ein führendes Mitglied einer terroristischen Vereinigung internationaler Dimension war, die 2002 in die Liste der Vereinten Nationen, die bestimmte Personen und Vereinigungen enthält, gegen die Sanktionen verhängt wurden, aufgenommen wurde und in der seither aktualisierten Liste weiterhin aufgeführt blieb. Seine Handlungen zur logistischen Unterstützung der Aktivitäten dieser Vereinigung haben insofern eine internationale Dimension, als er an der Fälschung von Pässen beteiligt war und Freiwillige unterstützt hat, die sich in den Irak begeben wollten. Dem Gerichtshof zufolge können derartige Handlungen den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling rechtfertigen.

Außerdem ist im Rahmen der von der zuständigen Behörde vorzunehmenden Einzelprüfung der Umstand von besonderer Bedeutung, dass Herr Lounani wegen der Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung verurteilt worden ist und diese Verurteilung rechtskräftig ist.

EuGH, Pressemitteilung v. 31.01.2017 zum Urt. v. 31.01.2017 – C-573/14 (Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides / Mostafa Lounani)


[1] Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2004, L 304, S. 12, berichtigt im ABl. 2005, L 204, S. 24).