Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)

©pixelkorn - stock.adobe.com

Die Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des BayEUG eingebracht (LT-Drs. 17/15166 v. 31.01.2017). Die Änderungen betreffen insbesondere die Berufsfachschule, die Fachoberschule und die Berufsoberschule sowie Förderzentren. Die Änderungen sollen am 01.08.2017 in Kraft treten.

Wesentliche Änderungen des BayEUG

Berufsfachschule

Die Aufnahme einer Teilzeitausbildung im Gesundheits- und Pflegebereich setzt bisher eine vorhergehende langjährige Berufstätigkeit (bzw. das Führen eines Familienhaushalts, Art. 10 Abs. 4 BayEUG) voraus. Von dieser Voraussetzung will man sich trennen, da sie fachlich nicht weiter geboten sei, so der Gesetzentwurf.

Im Gesetzestext schlägt sich dies wie folgt nieder (Änderungen durchgestrichen):

Art. 13 Die Berufsfachschule

1Die Berufsfachschule ist eine Schule, die, ohne eine Berufsausbildung vorauszusetzen, der Vorbereitung auf eine Berufstätigkeit oder der Berufsausbildung dient und die Allgemeinbildung fördert. 2Der Ausbildungsgang umfasst mindestens ein Schuljahr im Vollzeitunterricht. 3Das Staatsministerium kann zulassen, dass Berufsfachschulen für sozialpflegerische und Gesundheitsberufe sowie für Musik, die für Schülerinnen und Schüler vorgesehen sind, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen und langjährig berufstätig waren, in Teilzeitform geführt werden; Art. 10 Abs. 4 gilt entsprechend. […]

Fachoberschule und Berufsoberschule

Bislang sind die Fachoberschule (Art. 16 BayEUG) und die Berufsoberschule (Art. 17 BayEUG), die gemeinsam die „Berufliche Oberschule“ bilden, in jeweils eigenen Artikeln geregelt. In einem neu gefassten Art. 16 (Die Fachoberschule und die Berufsoberschule) sollen die Vorschriften zu Fachoberschule und Berufsoberschule gebündelt und Regelungen, die für die Berufliche Oberschule im Allgemeinen und somit sowohl für die Berufsoberschule als auch für die Fachoberschule gelten, in Abs. 1 und 2 vorangestellt werden.

Der Grundsatz der Gliederung der Jahrgangsstufen in je zwei Ausbildungsabschnitte gilt hiernach für die gesamte Berufliche Oberschule.

Darüber hinaus sollen nach erfolgreichem Schulversuch die Ausbildungsrichtungen „Gesundheit“ und „Internationale Wirtschaft“ neu eingeführt werden.

Zudem sollen auch an den Fachoberschulen Vorklassen zur Erleichterung des Übergangs an die Fachoberschule eingeführt werden können. Auch dem liegt laut Gesetzentwurf ein erfolgreicher Schulversuch zu Grunde.

Im Gesetzestext schlägt sich dies wie folgt nieder:

Art. 16 Die Fachoberschule und die Berufsoberschule

(1) 1Fachoberschule und Berufsoberschule bilden die Berufliche Oberschule. 2Sie vermittelt allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung unter Einbeziehung berufspraktischer Erfahrung. 3Es können folgende Ausbildungsrichtungen eingerichtet werden:

  1. Technik,
  2. Agrarwirtschaft, Bio- und Umwelttechnologie,
  3. Wirtschaft und Verwaltung,
  4. Internationale Wirtschaft,
  5. Sozialwesen,
  6. Gesundheit,
  7. an der Fachoberschule zusätzlich Gestaltung.

(2) 1Die Berufliche Oberschule baut auf einem mittleren Schulabschluss auf. 2Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einer entsprechenden mehrjährigen Berufserfahrung erfolgt der Eintritt in die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule, ansonsten in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule. 3Die Jahrgangsstufen gliedern sich in je zwei Ausbildungsabschnitte. 4Die Leistungsbewertung wird durch Noten und durch ein Punktesystem vorgenommen.
(3) 1Die Fachoberschule umfasst die Jahrgangsstufen 11 und 12; in der Jahrgangsstufe 11 gehört zum Unterricht auch eine fachpraktische Ausbildung. 2Sie verleiht nach bestandener Fachabiturprüfung die Fachhochschulreife. 3Für überdurchschnittlich qualifizierte Absolventen der Fachabiturprüfung kann eine Jahrgangsstufe 13 geführt werden. 4Diese verleiht nach bestandener Abiturprüfung die fachgebundene, sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife.
(4) 1Die Berufsoberschule umfasst die Jahrgangsstufen 12 und 13; sie kann in Teilzeitform geführt werden. 2Sie verleiht nach bestandener Abiturprüfung die fachgebundene, sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife. 3Schülerinnen und Schüler der 12. Jahrgangsstufe können sich der Fachabiturprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife unterziehen.
(5) 1An der Beruflichen Oberschule können insbesondere für Schülerinnen und Schüler mit mittlerem Schulabschluss gemäß Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 einjährige Vorklassen eingerichtet werden. 2Schülerinnen und Schüler mit erfolgreichem Abschluss der Mittelschule und abgeschlossener Berufsausbildung können den mittleren Schulabschluss erwerben.

Förderzentren

Der Gesetzentwurf ermöglicht zudem die Wahl von Klassenelternsprechern für die Förderzentren. Um den Besonderheiten der einzelnen Förderzentren gerecht zu werden, wird die Wahl von Klassenelternsprechern jedoch nicht verpflichtend vorgegeben, sondern von einem Beschluss des Elternbeirats abhängig gemacht.

Im Gesetzestext schlägt sich dies wie folgt nieder (Änderungen gefettet bzw. durchgestrichen):

Art. 64 Einrichtungen

(1) […] (2) 1An allen Grundschulen und Mittelschulen werden Klassenelternsprecher gewählt; an Gymnasien, Realschulen und Wirtschaftsschulen , Wirtschaftsschulen und Förderzentren beschließt der Elternbeirat, ob Klassenelternsprecher für alle oder einzelne Jahrgangsstufen der Schule als Helfer des Elternbeirats gewählt werden.

Weitere Informationen

  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben im Freistaat auf einen Blick (fortlaufend aktualisiert): hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) animaflora – Fotolia.com