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StMJ: Ab 01.02.2017 gelten neue Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

31. Januar 2017 by Klaus Kohnen

Ab dem 01.02.2017 sind Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, Verbraucher einfach und verständlich zu informieren, ob sie an einem Schlichtungsverfahren teilnehmen. Dies sieht das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vor. Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback zu diesem Anlass:

„Eine Schlichtung kann oft eine sinnvolle Alternative zu einem Gerichtsverfahren sein. Es bietet beiden Parteien, Verbrauchern wie Unternehmen, die Chance auf eine einfache, schnelle und kostengünstige Lösung ihres Konflikts. Deshalb ist es gut, dass Verbraucher künftig schon vor Vertragsabschluss auf einen Blick erkennen können, ob ein Unternehmen grundsätzlich an einem alternativen Streitschlichtungsverfahren teilnimmt und welche konkrete Verbraucherschlichtungsstelle im Fall der Fälle zuständig wäre. Das schafft Transparenz und fördert die außergerichtliche Streitbeilegung.“

Die Informationspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz treffen grundsätzlich alle Unternehmer, die Verträge mit Verbrauchern schließen und eine Webseite unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden. Ausgenommen von der allgemeinen Informationspflicht sind lediglich Kleinunternehmer mit zehn oder weniger Beschäftigten, sofern sie nicht zur Schlichtung verpflichtet sind. Die Informationen darüber, ob das Unternehmen grundsätzlich an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren teilnimmt und welche konkreten Verbraucherschlichtungsstellen gegebenenfalls bei einer Streitigkeit zuständig wären, sind dem Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich mitzuteilen. Sie müssen auf der Webseite des Unternehmens erscheinen und zusammen mit dessen AGB gegeben werden. Neben dieser allgemeinen Informationspflicht sieht das Gesetz auch konkrete Informationspflichten für den Fall vor, dass eine Streitigkeit zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über einen Verbrauchervertrag bereits entstanden ist und nicht beigelegt werden konnte. Das Unternehmen muss den Verbraucher in diesem Fall über seine Teilnahmebereitschaft oder -verpflichtung an dem Schlichtungsverfahren informieren und wiederum konkrete Angaben zur zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle machen.

Bausback abschließend: „Durch die neuen Informationspflichten werden die Verbraucher deutlicher als bisher auf die Möglichkeit einer Schlichtung hingewiesen. Das ist gut so, denn: Bei der alternativen Streitbeilegung gibt es nichts zu verlieren, aber viel zu gewinnen!“

StMJ, Pressemitteilung v. 31.01.2017

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