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VG Bayreuth: Entscheidung in Sachen Ortsumgehungen Oberkotzau und Fattigau

Das VG Bayreuth hat die am 03.02.2017 mündlich verhandelten Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom 23.07.2014 für den Bau der Ortsumgehungen von Oberkotzau und Fattigau im Zuge der Staatsstraße 2177 „Schwarzenbach a.d.Saale – Hof – B15“ abgewiesen.

Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Planfeststellungsbeschluss – soweit er einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist – unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung zu Gunsten eines Klägers erfolgten Zusage des Beklagten rechtmäßig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt.

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Die Planrechtfertigung für das Vorhaben sei zu bejahen, da die Verkehrsbelastung bei hohem Schwerlastverkehrsaufkommen weit über dem Durchschnitt der Belastung für Staatsstraßen in Bayern liege. Ein Ausbau der bestehenden Trasse sei nicht zielführend, da dieser die Planungsziele nicht erreiche.

In der mündlichen Verhandlung hat der Gutachter, der die Verkehrsuntersuchungen von 2010 und 2013 erstellt hat, nochmals die maßgeblichen Verkehrsströme erläutert. Bezogen auf das Jahr 2025 sei unter Berücksichtigung eines Bevölkerungsrückgangs, aber auch einer Zunahme des Schwerlastverkehrs, eine Entlastung der Ortsdurchfahrten durch die planfestgestellte Trasse durch Verlagerung des Durchgangsverkehrs auf die Westtrasse (W1) in weitaus größerem Umfang zu erwarten als beim Bau der Osttrasse (O1). Die Ausführungen des Gutachters hätten sich als überzeugend dargestellt.

Auch die Trassenwahl sei nicht zu beanstanden. Die von den Klägern ins Feld geführte Trasse O1 habe sich der Planfeststellungsbehörde nicht aufdrängen müssen.

Im Hinblick auf die Berücksichtigung privater Belange sei die Abwägungsentscheidung nicht zu beanstanden. Die Zuwegungen zu den landwirtschaftlichen Grundstücken seien gesichert. Zu den Einwendungen eines Klägers, die sich u.a. auf die fehlende Erreichbarkeit seiner westlich der Trasse liegenden Weideflächen für seine Mutterkuhherde bezogen hatten, erklärte der Beklagte, dem Kläger für diese Flächen in Hofnähe, d.h. östlich der Trasse, Ersatzflächen zu Eigentum verschaffen zu wollen. Sollte dies nicht erreichbar sein, werde eine Unterführung unter der Neubautrasse errichtet, die es dem Kläger ermögliche, seine Mutterkuhherde auf die Weideflächen westlich der Trasse zu treiben.

Die schalltechnischen Berechnungen, wonach die Grenzwerte eingehalten werden, begegneten keinen Bedenken, insbesondere sei nicht zu beanstanden, soweit am Grundstück eines Klägers die Werte eines Mischgebiets für maßgeblich erachtet worden seien.

Schließlich würden auch keine naturschutzrechtlichen Vorschriften verletzt. Die festgelegten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen seien geeignet, die Beeinträchtigungen zu kompensieren. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Antrag auf Zulassung der Berufung beim BayVGH in München beantragt werden.

VG Bayreuth, Pressemitteilung v. 06.02.2017 (B 1 K 14.567)