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Bund: Kabinett beschließt Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern („Fußfessel“)

8. Februar 2017 by Klaus Kohnen

Das Bundeskabinett hat heute den „Entwurf eines … Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern“ beschlossen. Die Aufenthaltsüberwachung durch die sog. elektronische Fußfessel soll hiernach verstärkt angeordnet werden können.

Derzeit kommt eine Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung im Rahmen der Führungsaufsicht bei wegen terroristischer Straftaten Verurteilten, die nach ihrer Haftzeit weiterhin gefährlich sind, nur in Betracht, wenn sie wegen eines oder mehrerer Verbrechen verurteilt wurden. Keine tauglichen Anlasstaten sind daher die schweren Vergehen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, der Terrorismusfinanzierung, des Unterstützens einer in- oder ausländischen terroristischen Vereinigung sowie das Vergehen des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer in- oder ausländischen terroristischen Vereinigung. Auch bei § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB und den anderen darauf bezugnehmenden Regelungen zur fakultativen Sicherungsverwahrung sind diese Delikte keine tauglichen Anlass- oder Vortaten. Das erscheine bei den drei erstgenannten schweren Vergehen nicht mehr sachgerecht, so der Gesetzentwurf.

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Sowohl die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach der Haft im Rahmen der Führungsaufsicht als auch die vorstehend genannte fakultative Sicherungsverwahrung werden nach dem Gesetzentwurf grundsätzlich auch bei solchen extremistischen Straftätern ermöglicht, die wegen schwerer Vergehen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, der Terrorismusfinanzierung oder der Unterstützung einer in- oder ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt wurden. Für die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung soll dies auch für Täter gelten, die wegen des Werbens um Mitglieder oder Unterstützer einer in- oder ausländischen terroristischen Vereinigung verurteilt worden sind. Außerdem soll bei extremistischen Straftätern die Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung künftig schon dann möglich sein, wenn sie eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren – statt wie derzeit von drei Jahren – vollständig verbüßt haben.

Am 01.02.2017 hatte das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes beschlossen, der u.a. eine Befugnisnorm zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung von Gefährdern enthält. Hierdurch wird die „Fußfessel“, die bislang im Wesentlichen Rahmen der Führungsaufsicht zum Einsatz kommet, in den Bereich der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus übernommen.

Auf Landesebene hat das Bayerische Kabinett am 24.01.2017 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Polizeiaufgabengesetzes (PAG) und des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG) angekündigt, der ebenfalls eine präventiv-polizeiliche Befugnis für offene elektronische Aufenthaltsüberwachung (sog. elektronische Fußfessel) vorsieht, darüber hinaus einen erleichterten Sicherheitsgewahrsam für Extremisten und Gefährder.

Ass. iur. Klaus Kohnen

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Im Fokus, Polizei/ Sicherheit/ Ordnung Schlagwörter: Anzeigen genot, Anzeigen PolFeu, Strafrecht/Strafprozessrecht, StrÄndG - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern

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