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BGH: Zahlung an einen Schleuser als Anhaltspunkt für Fluchtgefahr kann auch im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung vorliegen

Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / BGH, Beschl. v. 16.02.2017 – V ZB 115/16

Leitsatz:

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Der in § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG geregelte Anhaltspunkt für die Annahme einer Fluchtgefahr (Zahlung an einen Schleuser) kann auch im Anwendungsbereich der Dublin-III-Verordnung vorliegen, sofern es dem Betroffenen speziell auf die Einreise in einen oder mehrere bestimmte Mitgliedstaaten der Europäischen Union angekommen ist und die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erfolgen soll; unter dieser Voraussetzung reicht es aus, wenn für einzelne Abschnitte der Reise erhebliche Geldbeträge gezahlt wurden oder wenn die für verschiedene Reiseabschnitte geleisteten Zahlungen in der Summe als erheblich anzusehen sind.