Sachgebiet: Hochschulrecht / BVerwG, Beschl. v. 16.02.2017 – BVerwG 6 B 58.16 / Weitere Schlagworte: Landesrechtlicher Normgeber; Bachelor-Prüfung; Modulprüfungen; Bewertung versäumter Prüfungen als nicht bestanden; endgültiges Nichtbestehen der Studienabschlussprüfung
Leitsatz:
Der Normgeber darf ausschließen, dass Prüfungsteilnehmer ein laufendes Prüfungsverfahren vor dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung einseitig abbrechen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 14.07.1982 – 7 C 74.78 – Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 162).
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