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VG Ansbach: Kein Anspruch auf einen Hortplatz

Die 15. Kammer des VG Ansbach hat unter dem Vorsitz von Matthias Maurer heute mit Beschluss einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz von Eltern für ihr Kind auf Zuweisung eines Hortplatzes für das kommende Schuljahr 2017/2018 abgelehnt.

Die Eltern beantragten für ihr Kind, das im September 2017 schulpflichtig wird, einen Hortplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung (Hort).

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Gegen das Absageschreiben der Stadt sowie gegen die erteilten 19 Zusagen gegenüber anderen Kindern legten die Eltern Widerspruch ein und beantragten im Eilverfahren, der Stadt zu untersagen, die freien Hortplätze zu vergeben bis über die Verteilung der Plätze ermessensfehlerfrei entschieden wurde. Nach Auffassung der Eltern sei die Zuteilung fehlerhaft erfolgt. Die Kriterien der städtischen Kindertageseinrichtungssatzung (KitaS) seien zugunsten ihres Kindes nicht ausreichend berücksichtig worden. Bei 82 Anträgen und lediglich 19 freien Hortplätzen bestünde kein bedarfsgerechtes Angebot.

Die Stadt verwies darauf, dass die Zuweisung zu einem Hortplatz nur im Rahmen ihrer Kapazität erfolgen könne. Die Verteilung der Plätze sei anhand der Vergabekriterien der KitaS durch ein Punktesystem bzw. Ranking ermessensfehlerfrei erfolgt.

Das VG Ansbach führte in seiner Begründung aus, dass die Stadt im Rahmen ihrer Kapazität die freien Hortplätze ermessensfehlerfrei verteilt hat. Darüber hinaus besteht kein Rechtsanspruch der Eltern für ihr Kind auf Zuteilung eines Hortplatzes.

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Das Gesetz sieht einen Rechtsanspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung für Schulkinder nicht vor. Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vorzuhalten. Ein Anspruch besteht jedoch nur dahingehend, dass der Träger der Kindertageseinrichtung sein Ermessen im Rahmen seiner Möglichkeiten fehlerfrei ausübt. Dies ist im vorliegenden Fall erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts hat die Stadt die 19 freien Hortplätze anhand der Vergabekriterien der KitaS (wie beispielsweise Erwerbstätigkeit der Eltern, Nutzung der Öffnungszeiten, schwierige familiäre Situation, gleicher Schulsprengel) fehlerfrei und sachgerecht vergeben.

Gegen den Beschluss kann durch die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde eingereicht werden, über die der BayVGH in München zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 17.02.2017 zum Beschl. v. 17.02.2017 – AN 15 E 17.00226

Redaktionelle Hinweise

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