Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht / BayVGH, Beschl. v. 20.02.2017 – 8 ZB 15.1084 / Landesrechtliche Normen: BayStrWG
Leitsatz:
AnzeigeDie Herstellung oder Erweiterung von Straßen erfolgt nur im öffentlichen Interesse, so dass ein privater Dritter insoweit grundsätzlich keine Rechtsansprüche geltend machen kann.
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