Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) und des Aufnahmegesetzes (AufnG)

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/15589 v. 21.02.2017). Dieser sieht insbesondere eine erweiterte Kostenerstattung des Freiststaats zu Gunsten der Bezirke vor, und zwar hinsichtlich der Kosten, die die Bezirke den Jugendämtern für die Versorgung unbegleiteter minderjähriger Ausländer zu erstatten haben. Die Kostenerstattung zu Gunsten der Bezirke soll künftig nicht mehr nach dem Aufenthaltsstatus der Minderjährigen differenzieren, sprich: Die Kosten sollen im Unterschied zur momentanen Rechtslage auch dann erstattet werden, wenn der unbegleitete Minderjährige als Flüchtling anerkannt ist. Wie bisher allerdings ist keine Kostenerstattung zu Gunsten der Bezirke für die kinder- und jugendhilferechtliche Versorgung nunmehr Volljähriger vorgesehen. Hier bleiben die Bezirke den Jugendämtern gegenüber erstattungspflichtig ohne ihrerseits gegenüber dem Freistaat die Erstattung dieser Kosten beanspruchen zu können (diese Kosten werden dann z.B. über eine Erhöhung der Bezirksumlage refinanziert). Allerdings haben sich Vertreter der Staatsregierung, des Landtags und der kommunalen Spitzenverbände im Dezember insoweit auf Pauschalen für die Kostenerstattung geeinigt.

Aus gesetzessystematischen Gründen soll die Kostenerstattungsregelung in das AGSG überführt werden. Folglich sind Änderungen des AGSG und des AufnG erforderlich.

Das StMAS soll ermächtigt werden, eine Verordnung zur Kostenerstattung der Regierungen an die Bezirke sowie zum konkreten Inhalt der Leistungserbringung gemäß § 13 SGB VIII zu erlassen.

Sonstiges: Zur Rechtsbereinigung wird die bereits bestehende Regelung der Zuständigkeit des Zentrums Bayern, Familie und Soziales für die Zahlung von Pauschalbeträgen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Infektionsschutzgesetz inhaltlich unverändert in das AGSG aufgenommen. Damit kann die bisher in einer selbständigen Stammnorm enthaltene Zuständigkeitsregelung aufgehoben und der Normbestand weiter reduziert werden.

Hintergründe und Genaueres zur Kostenerstattung

Nach der bis zum 31.10.2015 geltenden Rechtslage fand keine bundesweite Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher statt. Statt einer bundesweiten Verteilung der jungen Menschen wurde als Belastungsausgleich ein bundesweites Kostenerstattungsverfahren durchgeführt. Das Bundesverwaltungsamt bestimmte für jeden Einzelfall einen Kostenträger. Das Jugendamt rechnete die Kosten für jedes unbegleitete ausländische Kind und jeden unbegleiteten ausländischen Jugendlichen (einschließlich junger Volljähriger) im Einzelfall mit diesem Kostenträger ab.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher vom 28.10.2015 (BGBl. I S. 1802), in Kraft getreten am 01.11.2015, wurde eine bundesweite Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher eingeführt. Ziel war die Entlastung der Kommunen an den Hauptzugangsrouten und die Sicherstellung einer dem Kindeswohl angemessenen Versorgung. Im Zuge dessen wurde auch die Kostenerstattung zum 01.11.2015 neu geregelt.

Für die ab dem 01.11.2015 entstandenen Kosten für die Versorgung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen (einschließlich der jungen Volljährigen) gilt bundesrechtlich als Rechtsgrundlage allein § 89d Abs. 1 SGB VIII. Danach sind den Jugendämtern die Kosten für die unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen (einschließlich junger Volljähriger) zu erstatten. Die Bezirke sind wie zuvor gemäß Art. 52 AGSG Kostenträger. Sie erstatten den innerhalb ihrer Gebietskörperschaft gelegenen Jugendämtern die Kosten für die unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen sowie für die jungen Volljährigen (ehemaligen unbegleiteten Minderjährigen).

Nach bisheriger Rechtslage (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 AufnG) werden den bayerischen Bezirken Aufwendungen für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die von bayerischen Jugendämtern versorgt werden, von den Regierungen erstattet. Nach dem Gesetzeswortlaut des Art. 1 AufnG umfasst diese Kostenerstattung nur Ausländer, die nach § 1 des AsylbLG leistungsberechtigt sind. Dementsprechend sind anerkannte Flüchtlinge nicht umfasst.

Die vorgesehene Neuregelung der Kostentragung durch den Freistaat stellt sicher, dass die Bezirke in dem gleichen Umfang Kostenerstattung für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche erhalten, wie die Jugendämter bisher gemäß § 89d Abs. 1 und 3 SGB VIII erstattungsberechtigt waren (ebenfalls wie bisher mit Ausnahme der jungen Volljährigen).

Weitere Informationen

  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Laufende Gesetzgebungsverfahren im Freistaat im Überblick (Verfahrensstand, ggfls. redaktionelle Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen): hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c)kwarner – Fotolia.com