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BVerfG: Zur Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und persönlicher Ehre bei Vorwurf strafbaren Verhaltens gegenüber Polizeibeamten ohne ausreichende Tatsachengrundlage

22. Februar 2017 by Klaus Kohnen

Mit just bekannt gewordenem Beschluss v. 31.01.2017 (1 BvR 2454/16) hat das BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser liegt eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beleidigung nach § 185 StGB zu Grunde. Die angegriffenen Entscheidungen des AG Sonthofen, LG Kempten und OLG München begegneten zwar verfassungsrechtlichen Bedenken, jedoch überwöge der Ehrschutz des Polizeibeamten auch dann, wenn die Gerichte die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung vorgenommen hätten.

Zum Sachverhalt

Der Beschwerdeführer kritisierte schriftlich das Handeln eines Polizeibeamten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bei einer Wohnungsdurchsuchung und vermutete, dass der Polizeibeamte die nach Ansicht des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß durchgeführte Wohnungsdurchsuchung genutzt habe, um unerlaubte Substanzen zu deponieren. Hierauf wurde der Beschwerdeführer vom AG Sonthofen wegen Beleidigung verurteilt. Das Urteil hatte vor den weiteren Instanzen Bestand.

Zur Entscheidung

Das BVerfG monierte, dass die Gerichte die verfassungsrechtlich gebotene Abwägung der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des kritisierten Polizeibeamten unterlassen hätten:

  • die Einordnung der Äußerung zum Verdacht des Deponierens von unerlaubten Substanzen als Schmähkritik durch das Amtsgericht verkenne Umfang und Tragweite der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsfreiheit;
  • dies gelte auch für die landgerichtliche Annahme, dass es sich bei der Kritik unter anderem an der Durchsuchung um unwahre Tatsachenbehauptungen handele;
  • die auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft gestützten Erwägungen des Oberlandesgerichts, dass der geäußerte Verdacht, es seien Drogen deponiert worden, eine unwahre Tatsachenbehauptung sei, genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht, da sich in dieser Äußerung wertende und tatsächliche Elemente vermischten und bei Behauptungen über Beweggründe oder etwaige Absichten Dritter im Zweifel von einem Werturteil auszugehen sei (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats v. 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13 -, juris, Rn. 13).

Die Verfassungsbeschwerde sei gleichwohl nicht zur Entscheidung anzunehmen, da kein besonders schwerer Nachteil i.S.v. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG vorliege, denn es sei deutlich abzusehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg hätte, da auf Grund der konkreten Umstände davon auszugehen sei, dass auch bei Vornahme der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung die Meinungsfreiheit hinter den Belangen der persönlichen Ehre zurücktreten würde:

Die Verurteilung stütze sich letztinstanzlich allein auf den vom Beschwerdeführer geäußerten Verdacht, dass die Polizei unerlaubte Substanzen in der Wohnung deponiert habe. Diese Äußerung diffamiere den Betroffenen erheblich, da ihm als Polizeibeamten strafbares Verhalten vorgeworfen werde. Zwar habe der Beschwerdeführer diese Vermutung alleine dem Betroffenen selbst und seinem Vorgesetzten gegenüber geäußert, was das Gewicht der Beeinträchtigung mindere. Jedoch müsse auch bei einer einem Werturteil gleichkommenden Erklärung in diesem Rahmen eine ausreichende Tatsachengrundlage gegeben sein (vgl. BVerfG, Beschl. der 3. Kammer des Ersten Senats vom 04.08.2016 – 1 BvR 2619/13 -, juris, Rn. 13). Eine solche aber fehle hier. Das zuvor kritisierte Handeln des betroffenen Polizeibeamten biete keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Vermutung strafbaren Verhaltens.

Ass. iur. Klaus Kohnen

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