Gesetzgebung

EU-Parlament: Energie-Deals mit Drittländern – Parlament billigt Beratung durch Kommission

Die Vorschriften, die die EU-Mitgliedstaaten verpflichten, die EU-Kommission über ihre Pläne zur Verhandlung von Energieversorgungsangeboten mit Drittländern zu informieren, bevor sie die Verhandlungen aufnehmen, wurden am Donnerstag von den Abgeordneten gebilligt. Dies ist der erste Teil des Gesetzespakets zur Energieunion, der zum Abschluss kommt.

„Diese Vorschriften werden die Energiesicherheit der Mitgliedsstaaten garantieren, da sie wirksame Ex-ante-Mechanismen für die EU-Kommission schaffen, um die Entwürfe von Vereinbarungen über die Gas- und Ölversorgung zu überprüfen und ihre Vereinbarkeit sowohl mit dem EU-Recht als auch mit den Energieversorgungssicherheitsbedürfnissen sicherzustellen“, sagte der Berichterstatter Zdzisław Krasnodebski (EKR, PL), dessen Bericht mit 542 Stimmen angenommen wurde, bei 87 Gegenstimmen und 19 Enthaltungen.

„Eine Klausel im endgültigen Text erlaubt die Einbeziehung von Ex-ante-Überprüfungsmechanismen für Stromabkommen, wenn die Gesetzgebung überarbeitet wird“, fügte er hinzu.

Abschließend forderte Krasnodebski die Kommission auf, „konsequent zu sein und mit Entschlossenheit in Bezug auf ihre Beschlüsse über die OPAL-Gaspipeline und das umstrittene Nord Stream 2-Projekt zu handeln.“

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Ein informelles Abkommen, das Parlament und Rat im Dezember 2016 vereinbart haben, sieht vor, dass ein Mitgliedsstaat, der mit einem Drittland Verhandlungen über den Abschluss oder die Abänderung eines zwischenstaatlichen Energieabkommens einleitet, die EU-Kommission vor Beginn der Gespräche schriftlich darüber informieren muss.

Gegenwärtig sind die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, die Kommission erst nach der Unterzeichnung solcher Vereinbarungen zu informieren.

Beratung durch die EU-Kommission

Im Rahmen der neuen Vorschriften kann die Kommission auf die Informationsmitteilung eines Mitgliedstaates reagieren, indem sie diesen darüber berät, wie die Vereinbarkeit des jeweiligen Abkommens mit EU-Recht gewährleistet werden kann. Diese Beratung kann fakultative Musterklauseln und Leitlinien umfassen, die von der Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden.

Auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats, oder wenn sie es für erforderlich hält, kann die Kommission als Beobachterin an den Verhandlungen teilnehmen, oder darum ersuchen. Ihre Teilnahme bedarf jedoch der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Mitgliedstaats.

Die Kommission muss den betreffenden Mitgliedstaat binnen fünf Wochen über jegliche Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens mit dem Unionsrecht unterrichten. Hat sie Zweifel, muss sie binnen zwölf Wochen ihre Stellungnahme zu der Vereinbarkeit des Entwurfs des zwischenstaatlichen Abkommens mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Vorschriften des Energiebinnenmarkts und dem Wettbewerbsrecht der Union, dem Mitgliedstaat übermitteln.

Ist der betreffende Mitgliedstaat von der Stellungnahme der Kommission nach der Ratifizierung eines zwischenstaatlichen Abkommens – oder dessen Änderung – abgewichen, sollte dieser Mitgliedstaat der Kommission unverzüglich die Gründe seiner Entscheidung schriftlich darlegen.

EU-Parlament, Pressemitteilung v. 02.03.3017