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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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StMI: Anerkannte Asylbewerber bieten riesiges Arbeitskräftepotenzial

2. März 2017 by Klaus Kohnen

Anlässlich vielfacher Äußerungen zu Arbeits- und Beschäftigungsverboten bei Asylbewerbern machte Bayerns Innenminister Joachim Herrmann heute noch einmal deutlich: „Im Jahr 2016 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge allein in Bayern 59.153 Asylbewerber als Schutzberechtigte anerkannt. Wir haben also in Bayern Tausende anerkannter Asylbewerber, die wir in unseren Arbeitsmarkt integrieren müssen. Hier steht der bayerischen Wirtschaft ein großes Potential an vorwiegend jungen Leuten uneingeschränkt für die Berufsausbildung zur Verfügung.“ Jedoch haben Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nach dem bundesdeutschen Asylrecht fast ausnahmslos keine Chance dauerhaft in Deutschland zu bleiben. „Für Asylbewerber aus solchen Staaten gilt regelmäßig bereits kraft Bundesrecht ein absolutes Beschäftigungsverbot, um keine weiteren Anreize zu schaffen, nach Deutschland zu kommen. Das ist keine Erfindung bayerischer Ausländerbehörden“, so Herrmann weiter.

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Asylbewerber aus Staaten, die nach dem Asylgesetz als sichere Herkunftsstaaten eingestuft sind, erhalten grundsätzlich keine Beschäftigungserlaubnis. Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 gestellt haben, gilt kraft Bundesrecht ausnahmslos ein absolutes Beschäftigungsverbot (§ 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG, § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). Sie können daher nach Ablehnung ihres Asylantrags auch keine Duldung für Ausbildungszwecke erhalten. Wurde der Asylantrag vor dem 31.08.2015 gestellt, kann im Einzelfall und bei Vorliegen besonderer Umstände eine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden. Sichere Herkunftsstaaten sind kraft Bundesrecht derzeit Albanien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, EJR Mazedonien, Montenegro, Serbien, Senegal und Ghana.

Bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber aus anderen Staaten in einer laufenden Berufsausbildung hingegen kommen regelmäßig in den Genuss einer Duldung für Zwecke der Berufsausbildung nach der so genannten 3+2-Regelung. Danach können abgelehnte Asylbewerber, die bereits während des laufenden Asylverfahrens eine in der Regel dreijährige qualifizierte Berufsausbildung angetreten haben, eine Ausbildungsduldung für die restliche Dauer der Berufsausbildung erhalten. Darüber hinaus erhalten sie nach einem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis für eine der Qualifikation entsprechende Beschäftigung. Diese Aufenthaltserlaubnis kann bei denjenigen, die ihren Lebensunterhalt weiterhin selbst sichern und nicht straffällig werden, auch verlängert werden. Fähige Fachkräfte müssen Deutschland also nicht spätestens nach fünf Jahren wieder verlassen, wenn sie einen Arbeitsplatz haben. Arbeitserlaubnisse und Ausbildungsduldungen werden Asylbewerbern und Geduldeten allerdings dann nicht erteilt, wenn sie sich weigern, an ihrer Identitätsklärung und Passbeschaffung mitzuwirken oder wenn sie Straftaten begangen haben.

Herrmann: „Die Sorgen von Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden, dass ihnen viele Arbeitskräfte wieder verloren gehen, sind schlicht und einfach unbegründet.“

Ausländer, Betriebe und gegebenenfalls Helfer sollten sich immer zunächst bei der Ausländerbehörde darüber informieren, ob die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis in der konkreten Situation in Betracht kommt, bevor sie ein Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnis ins Auge fassen.

StMI, Pressemitteilung v. 02.03.2017

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