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BVerwG: Befangenheit eines ehrenamtlichen Richters als Kreistagsmitglied

Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Beschl. v. 07.03.2017 – BVerwG 6 B 53.16 / Weitere Schlagworte: Verletzung der Pflicht zur Anzeige eines Befangenheitsgrundes

Leitsätze:

  1. Die Besorgnis der Befangenheit kann nach Urteilserlass und Eintritt der Bindungswirkung (§ 318 ZPO) mit Blick auf die Prozessordnungsmäßigkeit dieser Entscheidung nicht mehr geltend gemacht werden (stRspr).
  1. Ein ehrenamtlicher Richter verletzt seine Pflicht zur Anzeige eines Befangenheitsgrundes aus § 54 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 48 ZPO, wenn er in einem Anfechtungsprozess, in dem Gegenstand auch ein Widerspruchsbescheid des Kreises ist, nicht auf seine Stellung als Kreistagsmitglied hinweist.
  1. Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör der Beteiligten, wenn ein ehrenamtlicher Richter seiner Pflicht zur Selbstanzeige gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 48 ZPO nicht nachgekommen ist.
  1. Der mit einem Befangenheitsantrag für den betroffenen Richter eintretende Stillstand des Verfahrens gem. § 54 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO erfasst nicht die Abfassung eines bereits gefällten Urteils, bei dem durch Bekanntgabe des Tenors Bindungswirkung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 318 ZPO eingetreten ist.