Aktuelles

BVerfG: Zulassung eines Lehrbeauftragten an einer Hochschule als Beistand im Verfassungsbeschwerdeverfahren

In einer just bekannt gewordenen Entscheidung v. 22.02.2017 (1 BvR 1877/15) hat sich das BVerfG zur Zulassung eines Lehrbeauftragten an einer Hochschule als Beistand im Verfassungsbeschwerdeverfahren und zum Begriff des „Rechtslehrers“ i.S.d. § 22 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BVerfGG geäußert.

Der Beistand war Verwaltungsrichter und ist nunmehr im juristischen Dienst eines Landtags tätig. Daneben unterrichtet er im Rahmen eines Lehrauftrags an einer wissenschaftlichen Hochschule.

Das BVerfG (Rn. 3):

„Er gehört als Lehrbeauftragter an einer Hochschule nicht zum Kreis der möglichen Bevollmächtigten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Vorschrift verlangt zur Sicherung der fachlichen Qualität eines Bevollmächtigten sowohl die Stellung als Hochschullehrer als auch die Befähigung zum Richteramt. Letztere soll die Vertrautheit mit dem deutschen Recht sicherstellen (vgl. BT- Drs. 17/3356, S. 19). Mit der vom Gesetz zusätzlich verlangten Stellung eines Hochschullehrers verbindet sich ersichtlich eine darüber hinausgehende Qualifikationserwartung, so dass der Kreis der Rechtslehrer i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BVerfGG auf Hochschulprofessoren und ihnen weitgehend vergleichbare Personen zu beschränken ist. Lehrbeauftragte werden dagegen nicht erfasst, denn sie vermitteln auf Grund eines zeitlich beschränkten Vertrages allein thematisch von der Hochschule vorgeschriebene Lehrinhalte.“

Nach dem Hilfsantrag war er aber als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG zuzulassen.

Ass. iur. Klaus Kohnen