Gesetzgebung

BVerwG: Vereinbarkeit von Anschlussbeiträgen mit dem Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit

Sachgebiete Abgabenrecht / BVerwG, Beschl. v. 08.03.2017 – BVerwG 9 B 19.16 / Weitere Schlagworte: zeitliche Obergrenze; Verhältnismäßigkeit; Interessenabwägung; verfassungskonforme Auslegung; Rückwirkung; beitragsrelevanter Vorteil

Leitsätze:

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    Das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot der Belastungsklarheit und-vorhersehbarkeit schützt den Bürger davor, für lange zurückliegende, in tatsächlicher Hinsicht abgeschlossene Vorgänge zeitlich unbegrenzt zu Beiträgen herangezogen zu werden. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum bei seiner Aufgabe, die berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Vorteilsausgleich und der einzelnen Vorteilsempfänger an Rechtssicherheit zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen (im Anschluss an BVerfG, Beschl. v. 05.03.2013 – 1 BvR 2457/08 – BVerfGE 133, 143).

  1. § 242 Abs. 9 Satz 1 BauGB gilt nicht für vor dem 03.10.1990 hergestellte leitungsgebundene Einrichtungen.