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BMG: Bundeskabinett beschließt Reform der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Substitutionsbehandlung von Drogenabhängigen

15. März 2017 by Klaus Kohnen

Das Bundeskabinett hat heute die 3. Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) beschlossen. Die BtMVV regelt die zentralen Ziele der ärztlichen Substitutionstherapie von Menschen, die durch den Gebrauch illegaler Drogen abhängig geworden sind.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe:

„Die ärztliche Substitutionsbehandlung hilft Betroffenen, einen Ausweg aus dem Teufelskreis der Abhängigkeit zu finden. Sie ist eine wichtige Säule der Suchtbehandlung und stellt die Gesundheit und das Wohlergehen der Patienten in den Mittelpunkt. Mit dem heutigen Beschluss sorgen wir dafür, dass Betroffenen noch besser und wohnortnäher geholfen werden kann und stärken die Verantwortung der Ärztinnen und Ärzte.“

Die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marlene Mortler:

„Drogenabhängigkeit ist kein moralisches Vergehen, es ist eine Krankheit. Deshalb ist es mir wichtig, dass Suchtkranke mit einer Opiatabhängigkeit an ihrem Wohnort, aber auch in Rehakliniken, Pflegeeinrichtungen und Hospizen bestmöglich behandelt werden. Hierzu brauchen wir ein wirkungsvolles und umfassendes Substitutionsangebot. Ich habe mich schon in der Vergangenheit sehr dafür eingesetzt, mehr Ärzte für die Substitutionsbehandlung zu gewinnen, denn Substitution rettet Leben! Darauf bauen wir jetzt auf.“

Die betäubungsmittelrechtlichen Vorgaben an die Substitutionstherapie sind insgesamt darauf ausgerichtet, den Beteiligten zu einem Leben ohne Drogen zu verhelfen. Derzeit befinden sich über 77.000 Menschen mit einer Abhängigkeit von illegalen Drogen in einer Substitutionsbehandlung.

Mit der Neuregelung werden folgende bislang in der BtMVV geregelte Punkte in die Richtlinienkompetenz der Bundesärztekammer überführt:

  • Voraussetzungen für die Einleitung und Fortführung der Therapie
  • der Umgang mit dem Gebrauch weiterer legaler oder illegaler Substanzen während einer Substitutionstherapie (Beikonsum)
  • das Verschreiben des Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme durch Patientinnen und Patienten, die einen gefestigten Umgang mit ihrem Suchtverhalten haben
  • die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer zusätzlichen psychosozialen Betreuung

Der Grundsatz, dass Substitutionsmittel nur zum unmittelbaren Verbrauch überlassen werden, also nur im Beisein von Fachpersonal eingenommen werden dürfen, bleibt auch in Zukunft erhalten. Die bisherige Ausnahme einer Verschreibung des Substitutionsmittels an gefestigte Patientinnen und Patienten zur eigenverantwortlichen Einnahme (Take-Home-Verschreibungen) wird fortentwickelt. In begründeten Einzelfällen dürfen Substitutionsärztinnen und -ärzte ein Mittel künftig für den Bedarf von bis zu 30 Tagen (statt grundsätzlich bis zu 7 Tagen) auch bei Inlandsaufenthalten verschreiben. Das erleichtert sowohl die Arbeit der Ärztinnen und Ärzte als auch den Weg der Substitutionspatienten in ein selbstbestimmtes Leben.

Um die wohnortnahe Versorgung der Betroffenen zu verbessern, wird zudem der Katalog der Einrichtungen, die Substitutionsmittel an Betroffene ausgeben dürfen, ausgeweitet. Hierzu zählen künftig etwa Rehabilitationseinrichtungen, Gesundheitsämter, Alten- und Pflegeheime sowie Hospize.

Die Vorschriften zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, die im Rahmen einer Substitutionstherapie unverzichtbar sind, werden dagegen in der BtMVV fortgeführt.

Die Neuregelungen zielen auch darauf ab, mehr Ärztinnen und Ärzte für die Beteiligung an der Substitutionsbehandlung zu gewinnen und damit die Versorgung der Substitutionspatientinnen und -patienten, vor allem im ländlichen Raum, zu verbessern.

Mit der BtMVV werden die vor über 20 Jahren erlassenen betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Therapie von Patientinnen und Patienten mit einer Abhängigkeit etwa von Heroin weiterentwickelt. Maßgeblich hierfür sind aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Versorgungserfordernisse.

Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates.

BMG, Pressemitteilung v. 15.03.2017

Red. Hinweis: Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (Substitution Opioidabhängiger)

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen

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