Sachgebiet: Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Urt. v. 15.03.2017 – BVerwG 10 C 3.16 / Weitere Schlagworte: subvenstionsrechtliche Erstattunmgsansprüche; Verjährungsbeginn; Verjährungsende; Verjährungsfrist; Verjährungshemmung
Leitsätze:
- Auf den Erstattungsanspruch nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG findet seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 nicht mehr die kenntnisunabhängige dreißigjährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB a.F., sondern die kenntnisabhängige dreijährige Verjährungsfrist in entsprechender Anwendung des § 195 BGB n.F. Anwendung.
- Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner hemmen die Verjährung grundsätzlich hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die der Gläubiger aus dem betreffenden Lebenssachverhalt herleiten kann (Anschluss an BGH, Urt. v. 05.06.2014 – VII ZR 285/12 – NJW-RR 2014, 981).
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