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BVerwG: Zur Verjährung bei Schlussbescheiden über eine Subvention

Sachgebiete: Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Urt. v. 15.03.2017 – BVerwG 10 C 1.16 / Weitere Schlagworte: klagender Zweckverband wendet sich gegen die teilweise Rückforderung einer ihm in den 1990er Jahren bewilligten Zuwendung für den Ausbau einer Trinkwasserleitung

Leitsätze:

  1. Die Befugnis einer Zuwendungsbehörde, aufgrund eines vorläufigen Bewilligungsbescheids die endgültige Höhe der Förderung in einem Schlussbescheid festzusetzen, unterliegt als Gestaltungsrecht der Verwaltung nicht der Verjährung.
  1. Ihr kann bei Vorliegen besonderer Umstände der Einwand der Verwirkung entgegenstehen. Die Ausübung dieser Befugnis ist ansonsten aus Gründen der Rechtssicherheit nach § 242 BGB erst ausgeschlossen, wenn dreißig Jahre seit Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheids vergangen sind.