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OLG Düsseldorf: Rundholz-Vermarktung – Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches Kartellrecht [auch nach Änderung von § 46 Abs. 2 BWaldG]

Der 1. Kartellsenat des OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 15.03.2017 die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts gegen das Land Baden-Württemberg im sog. Rundholz-Kartellverfahren im Wesentlichen bestätigt. Dem Land Baden-Württemberg bleibt es untersagt, die Vermarktung von Rundholz für Körperschafts- und Privatwälder mit einer Fläche von mehr als 100 Hektar durchzuführen. Ebenso darf das Land für Besitzer von Waldflächen mit einer Größe von über 100 Hektar nicht mehr die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst durchführen, wenn es hierfür eigenes Personal einsetzt oder für seine Dienstleistungen keine kostendeckenden Entgelte verlangt.

Zur Begründung führt der Senat aus, dass der über das Land erfolgende, gebündelte Verkauf von Stammholz aus Staatswäldern einerseits und Körperschafts- und Privatwäldern andererseits ein auf Grund europäischer Kartellrechtsvorschriften verbotenes Vertriebskartell darstelle, das den freien Wettbewerb verfälsche. Soweit das Land für Privat- und Körperschaftswaldbesitzer darüber hinaus weitere Dienstleistungen wie z.B. forsttechnische Betriebsleitungen einschließlich der jährlichen Betriebsplanung und des forsttechnischen Revierdienstes erbringe, vertieften diese Dienstleistungen die mit dem Vertriebskartell verbundene Beschränkung des Anbieterwettbewerbs auf dem Markt für Rundholz. Sie seien deshalb kartellrechtlich ebenfalls verboten.

Durch die Erbringung der Dienstleistungen erhielte das Land einen bestimmenden Einfluss auf die Frage, in welchen Mengen, in welcher Qualität und zu welchem Zeitpunkt Stammholz zum Verkauf gebracht würde. Dies beeinträchtige unmittelbar den freien Wettbewerb beim Absatz von geschlagenem Stammholz. Darüber hinaus beseitige es den Geheimwettbewerb auf diesem Angebotsmarkt, da das Land Einblick in die betrieblichen Planungen und Einfluss auf deren Umsetzung erhalte, wenn es für konkurrierende Waldbesitzer die Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung oder den forstlichen Revierdienst erbringe.

Das Land Baden-Württemberg handle sowohl beim gebündelten Verkauf von Rundholz aus nichtstaatlichen Wäldern als auch durch die Übernahme von Dienstleistungen für andere Waldbesitzer als Unternehmen im kartellrechtlichen Sinne und verfälsche den freien Wettbewerb beim Verkauf von Rundholz. Zwar habe der Bundesgesetzgeber durch die Änderung des § 46 Abs. 1 BWaldG den Verkauf von Holz und die Erbringung von forstwirtschaftlichen Dienstleistungen vom Anwendungsbereich des § 1 GWB ausgenommen, so dass kein Verstoß gegen deutsches Kartellrecht vorliege. Eine entsprechende Regelungskompetenz für das europäische Kartellverbot habe die Bundesrepublik jedoch nicht. Gem. Art. 103 Abs. 1 AEUV sei ausschließlich der Rat der Europäischen Union befugt, den Anwendungsbereich des Kartellverbots zu beschränken. Die vom Bundesgesetzgeber neu eingeführte Regelung des § 46 Abs. 2 BWaldG sei deshalb europarechtswidrig und nicht zu beachten.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen, da einzelne im Beschluss entschiedene Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung seien.

OLG Düsseldorf, Pressemitteilung v. 15.03.2017 – VI – Kart 10/15 (V)

Redaktioneller Hinweis

Die angesprochene Änderung des BWaldG erfolgte durch das „Dritte Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes“ v. 17.01.2017, BGBl. I Nr. 4/2017 v. 26.01.2017, S. 75. Vgl. auch den Gesetzentwurf mit Begründung (BT-Drs. 18/10455).