Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) – Beschlussempfehlung

Der federführende Ausschuss hat zu dem Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) die Beschlussempfehlung mit Bericht vorgelegt. Er hat Zustimmung empfohlen (LT-Drs. 17/16065 v. 16.03.2017). Die Gesetzesänderung betrifft im Wesentlichen den sog. Ensembleschutz und sieht explizit vor, dass ein Ensemble auch dann vorliegt, wenn kein oder nicht jeder einzelne Teil des Ensembles ein Denkmal darstellt. Das entspricht der bisherigen Vollzugspraxis, die jedoch durch eine Entscheidung des BayVGH v. 22.04.2016 (1 B 12.2353) in Frage gestellt wurde. Darüber hinaus wird Art. 14 DSchG (Landesdenkmalrat) neu gefasst. Schließlich erhält das Gesetz eine neue Kurzbezeichnung und Abkürzung (bisher „Denkmalschutzgesetz – DSchG“, sodann „Bayerisches Denkmalschutzgesetz – BayDSchG“).

  • Einzelheiten zu den vorgesehenen Rechtsänderungen: hier.

Das Gesetz soll am 01.05.2017 in Kraft treten, die Verordnung über den Landesdenkmalrat mit Ablauf der Vortages außer Kraft. Die Übergangsbestimmung im neu eigefügten Art. 26a BayDSchG besagt, dass bis zum Ablauf der am 01.05.2017 laufenden Wahlperiode des Bayerischen Landtags Art. 14 und die Verordnung über den Landesdenkmalrat in der bis zum 30.04.2017 geltenden Fassung weiter anwendbar sind.

Weitere Informationen

  • Zur Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Aktueller Stand bzw. Verlauf , ggfls. Beiträge sowie amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen: hier.
  • Fortlaufend aktualisierte Übersicht über Gesetzgebungsverfahren im Freistaat: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) Thomas Reimer – Fotolia.com