Sachgebiet: Wasserrecht / BayVGH, Beschl. v. 22.03.2017 – 8 ZB 14.1350 / Weitere Schlagworte: entschädigungsfreier Widerruf eines alten Wasserrechts; Konkretisierung behaupteter Planungsabsichten
Leitsatz:
AnzeigeHat der Inhaber eines nicht mehr genutzten alten Wasserrechts Planungsabsichten für eine Wiederinbetriebnahme gegenüber der Wasserrechtsbehörde nicht innerhalb der Frist des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG 2010 durch prüffähige Planungsunterlagen konkretisiert, kommt der geäußerten Absicht, das alte Recht zeitnah wieder auszuüben, in Bezug auf eine behördliche Widerrufsentscheidung keine Erheblichkeit zu.
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