Gesetzgebung

VG Regensburg: Steuergeheimnis steht Anhörung öffentlicher Stellen nach § 35 Abs. 4 GewO nicht entgegen

Sachgebiete: Abgabenrecht; Verfahrens- und Prozessrecht; Gewerbe-, Handwerks-, Gaststättenrecht / VG Regensburg, Urt. v. 23.03.2017 – RN 5 K 16.1146 / Weitere Schlagworte: Erweiterte Gewerbeuntersagung; Anhörung der Industrie- und Handelskammer (IHK), Fehlerfolge bei unterbliebener Anhörung / Landesrechtliche Normen: BayVwVfG

Leitsatz:

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Das Steuergeheimnis steht einer Anhörung öffentlicher Stellen nach § 35 Abs. 4 GewO nicht entgegen.