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BVerwG: Beiordnung eines Notanwalts

Sachgebiete: Verfahrens- und Prozessrecht; Recht des öffentlichen Dienstes / BVerwG, Beschl. v. 28.03.2017 – BVerwG 2 B 4.17 / Weitere Schlagworte: Beamter; dauernde Dienstunfähigkeit; vorzeitige Versetzung in den Ruhestand; erfolglose Bemühungen um Übernahme des Mandats; Darlegungsanforderung; Substantiierung; Nichtzulassungsbeschwerde; Einlegungsfrist; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Aussichtslosigkeit i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Die Beiordnung eines sog. Notanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b ZPO) für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 132 f. VwGO) setzt voraus, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl postulationsfähiger Prozessvertreter vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat (wie BVerwG, Beschl. v. 28.07.1999 – 9 B 333.99 – Buchholz 303 § 78b ZPO Nr. 3 S. 1 f.).

  1. Mit dem Erfordernis, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht „aussichtslos“ sein darf, stellt § 78b Abs. 1 ZPO für die Beiordnung eines Notanwalts einen- aus Sicht des Antragstellers – weniger strengen Maßstab auf als für die Gewährung von Prozesskostenhilfe mit dem Erfordernis der „hinreichenden Aussicht auf Erfolg“ (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) verlangt wird. Aussichtslosigkeit i.S.v. § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Für die Fallkonstellation einer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde bedeutet dies, dass das Beschwerdegericht nach Lage der Akten prüft, ob ein Revisionszulassungsgrund ernsthaft in Betracht kommt. Dabei ist es nicht auf etwaiges Vorbringen des Antragstellers begrenzt.