Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Baukammerngesetzes (BauKaG) und weiterer Rechtsvorschriften

Die Staatsregierung hat o.g. Gesetzentwurf eingebracht (LT-Drs. 17/16130 v. 28.03.2017). Dieser sieht neben Änderungen des BauKaG auch Änderungen des Dolmetschergesetzes (DolmG) vor. Damit werden insbesondere Vorgaben der novellierten Richtlinie 2005/36/EG (Anerkennung von Berufsqualifikationen) umgesetzt. Von diesen ist u.a. das Bauberuferecht betroffen. Darüber hinaus bedarf auch das DolmG einer punktuellen Anpassung. Schließlich wird zur Rechtsvereinheitlichung auch die Zuständigkeitsverordnung (ZustV) geändert.

Mit der Richtlinie 2013/55/EU ist die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen novelliert worden. Die geänderte Richtlinie trifft neben Regelungen zur Einführung eines Europäischen Berufsausweises, zur elektronischen Antragstellung, zum Vorwarnmechanismus sowie zur Abwicklung des Antragsverfahrens über den Einheitlichen Ansprechpartner insbesondere Aussagen zur Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen. Ziel der geänderten Richtlinie ist es, für die europaweit durchgängige Anerkennung von bereits erworbenen Berufsqualifikationen Sorge zu tragen und die Verfahren zur Anerkennung ihrer Gleichwertigkeit im Interesse der Betroffenen zu erleichtern und zu beschleunigen.

BauKaG

Die Änderungen des BauKaG erfolgen zur Wahrung weitgehender Einigkeit in den Ländern auf Basis des von der Bauministerkonferenz verabschiedeten Musterarchitektengesetzes. In Teilen weicht die Umsetzung im BauKaG auf Grund landesspezifischer Eigenheiten aber auch davon ab. Soweit zweckmäßig wird außerdem auf allgemeine Regelungen des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (BayBQFG) verwiesen.

Der Gesetzentwurf rechnet im Zuge der Neuregelung mit einer Erhöhung des Verwaltungsaufwands bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und insbesondere der Bayerischen Architektenkammer, der davon abhänge, wie viele ausländische Dienstleisterinnen und Dienstleister von den Möglichkeiten zur Führung der geschützten Berufsbezeichnungen bzw. wie viele Personen von den Möglichkeiten zur Anerkennung von ausländischen Berufsqualifikationen Gebrauch machen werden.

DolmG

Nach der Richtlinie 2005/36/EG mussten Dolmetscher und Übersetzer, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen sind, in dem weder die Tätigkeit noch die Ausbildung zu dieser Tätigkeit reglementiert sind, die Tätigkeit dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre ausgeübt haben, um in Deutschland vorübergehend und gelegentlich als Dolmetscher oder Übersetzer tätig sein zu können. Durch die nun umzusetzende Richtlinie 2013/55/EU ist die Frist von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt worden.

Art. 13 Abs. 1 Satz 2 DolmG wird entsprechend geändert.

ZustV

Die ZustV erhält einen neuen Art. 98a:

§ 98a Bayerische Architektenkammer und Bayerische Ingenieurekammer-Bau

Für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach

  1. Art. 32 Abs. 1 des Baukammerngesetzes,
  2. § 37 der Verordnung über die Prüfingenieure, Prüfämter und Prüfsachverständigen im Bauwesen sowie
  3. Art. 79 Abs. 2 Nr. 4 BayBO

sind je nach Zuständigkeit zur Listenführung die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau zuständig.

Die Aufnahme der bisher im BauKaG bzw. an anderer Stelle geregelten Zuständigkeitszuweisung in die ZustV diene der Vereinheitlichung des Landesrechts, der Rechtsklarheit sowie der Vermeidung unerwünschter Rechtszersplitterung, so die Gesetzesbegründung.

Weitere Informationen

  • Zum Gesetzentwurf (Vorgangsmappe des Landtags): hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.

Sonstiges

  • Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Titelfoto/-abbildung: (c) Paulista – Fotolia.com