Sachgebiete: Umweltrecht; Kommunalrecht / BVerwG, Urt. v. 30.03.2017 – BVerwG 7 C 17.15 / Weitere Schlagworte: Begriff der „grundeigenen Bodenschätze“; materielle Präklusion; überörtliche Bedeutung eines bergrechtlichen Vorhabens; Selbstverwaltungsrecht; Planungshoheit; gemeindeübergreifender Koordinierungsbedarf; Raumordnungsverfahren
Leitsätze:
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Quarz und Quarzit, die sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignen, sind auch dann grundeigene Bodenschätze im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, wenn eine entsprechende Verwendungsabsicht nicht besteht.
- Die in § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG geregelte materielle Präklusion ist auch insoweit mit Art. 10a Abs. 1 UVP-RL a.F., Art. 11 Abs. 1 UVP-RL unvereinbar, als sie Einwendungen betrifft, die keinen unmittelbaren Umweltbezug aufweisen.
- Ein bergrechtliches Vorhaben hat überörtliche Bedeutung im Sinne von § 38 Satz 1 Halbsatz 1 BauGB, wenn für es ein Raumordnungsverfahren durchzuführen ist.
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