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BMUB: Bundesrat macht Weg frei für „Urbanes Gebiet“ – Baurechtsnovelle ermöglicht verdichtetes Bauen in der Stadt der kurzen Wege

31. März 2017 by Klaus Kohnen

Der Bundesrat hat heute grünes Licht für die von Bundesbauministerin Barbara Hendricks angestoßene Novelle des Bauplanungsrechts gegeben [red. Hinweis: TOP 13a, TOP 13b, TOP 13c]. Sie gibt Städten und Gemeinden mehr Flexibilität bei der Planung von Innenstadtquartieren mit gemischter Nutzung. Herzstück der Reform ist die neue Gebietskategorie „Urbanes Gebiet“, die verdichtetes Bauen und Dachaufstockungen erleichtert und eine hohe Durchmischung von Wohnen, Arbeit und Freizeit ermöglicht. Außerdem können Sportplätze jetzt intensiver und länger genutzt werden. Die Novelle berücksichtigt auch Änderungen der EU-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Bauprojekten.

Hendricks: „Das ist eine gute Nachricht für die wachsenden Städte in Deutschland. Wir brauchen dringend mehr bezahlbaren Wohnraum in den Ballungsräumen. Mit dem ‚Urbanen Gebiet‘ schaffen wir eine wichtige Voraussetzung für den Wohnungsbau in den Städten. Die Städte bekommen damit ein neues Instrument an die Hand, um dichter und höher zu bauen und das Miteinander von Wohnen und Arbeiten in den Innenstädten zu erleichtern. Wir folgen damit dem Leitbild einer Stadt mit kurzen Wegen, Arbeitsplätzen vor Ort und einer guten sozialen Mischung.“

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Um Handwerks- und Gewerbebetriebe trotz des Wohnungsbaus nicht aus den Innenstädten zu verdrängen, darf es im „Urbanen Gebiet“ etwas lauter zugehen als im sog. Mischgebiet: Die gewerblichen Lärmimmissionswerte dürfen am Tag um 3 dB (A) höher sein und damit bei 63 dB liegen. In der Nacht sollen dagegen nach Vorstellung der Länder auch im „Urbanen Gebiet“ die Werte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gelten, die bei 45 dB liegen. Aus Sicht der Bundesregierung, die darüber noch beschließen muss, dürfte dieses vertretbar sein.

Der Bundesrat hat auch der Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung zugestimmt. Dies gilt insbesondere für die Erhöhung der Immissionsrichtwerte für die abendliche Ruhezeit sowie die nachmittägliche Ruhezeit an Sonn- und Feiertagen um 5 dB (A).

Hendricks: „Die dichter werdende Stadt soll nicht auf Kosten des Sports wachsen. Wir brauchen Sportplätze in der Stadt – für die Gesundheit, aber auch für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und für die Kinder, die nicht mal eben an den Stadtrand fahren können.“

Ein weiterer Aspekt der Bauplanungsrechtsnovelle betrifft Ferienwohnungen. Hier gab es zuletzt Rechtsunsicherheit bei der Frage, ob insbesondere in Wohngebieten Ferienwohnungen zulässig sind. Die Novelle enthält hierzu eine im Wesentlichen klarstellende Regelung. Zugleich werden die Möglichkeiten der Gemeinden ausgeweitet, die Ansiedlung von Ferienwohnungen in Bebauungsplänen zu steuern.

Zudem erhalten die Kommunen weitere Möglichkeiten zum Umgang mit sog. „Rollladen-Siedlungen“. Vor allem in Urlaubsregionen war es auf Grund vieler wenig genutzter Zweitwohnungen zu Engpässen auf dem Wohnungsmarkt gekommen. Kommunen sollen nun mehr Möglichkeiten zur Steuerung dieser sozial unverträglichen Entwicklung von Wohngebieten bekommen.

Fragen und Antworten zur Bauplanungsrechtsnovelle: www.bmub.bund.de/faq-baugb

BMUB, Pressemitteilung v. 31.03.2017

Red. Hinweis: Verbundene Meldungen und Stellungnahmen im Kontext „Baurechtsnovelle“ (zu der auch die Umsetzung der Einigung mit der EU-Kommission zu den sog. Einheimischenmodellen gehört).

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Kategorie: Bauen/ Wohnen/ Verkehr, Bund (Positionen des Freistaats), Demografie/ Integration, Gesetzgebung, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales Schlagwörter: 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung), Anzeigen BauBod, Anzeigen genot, Baurechtsnovelle, Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt, TA Lärm

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