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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BMUB: Bundestag stimmt der neuen Gewerbeabfallverordnung zu – Mehr Recycling bei Gewerbeabfällen

31. März 2017 by Klaus Kohnen

Der Bundestag hat in seiner gestrigen Sitzung (30.03.2017) den Weg für die neue Gewerbeabfallverordnung freigemacht. Auf der Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sieht sie anspruchsvolle Vorgaben für ein hochwertiges Recycling von Gewerbeabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen vor. Kernstück der neuen Verordnung ist die Umsetzung der fünfstufigen Abfallhierarchie, die dem Recycling einen klaren Vorrang zuweist.

Umwelt- und Bauministerin Barbara Hendricks:

„Die Novelle der Gewerbeabfallverordnung dient der Weiterentwicklung der Kreislaufwirtschaft, wie wir sie im Koalitionsvertrag vereinbart haben. Sie bringt die Ziele des Umwelt- und Ressourcenschutzes und die berechtigten Belange der betroffenen Gewerbe- und Industrieunternehmen zu einem sachgerechten Ausgleich. Die neugefasste Gewerbeabfallverordnung ist ein Meilenstein auf unserem Weg zur Schließung von Stoffkreisläufen.“

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Die Verordnung setzt bereits beim Abfallerzeuger an und verpflichtet zur Getrennthaltung und zum Recycling von Gewerbeabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen. Unvermeidliche Abfallgemische müssen vorbehandelt und aufbereitet werden. Vorbehandlungsanlagen haben in Zukunft anspruchsvolle Anforderungen an die Sortierung der Abfälle zu erfüllen, damit auch Gemische hochwertig verwertet werden können.

Da damit deutlich weniger Gewerbeabfälle thermisch verwertet werden dürfen, stehen zukünftig mehr Wertstoffe für das Recycling zur Verfügung, wie Kunststoffe, Holz und Bioabfälle. Auch im Bereich der Bauabfälle soll zukünftig ein höherwertiges Recycling insbesondere von mineralischen Bauabfällen und Gips erfolgen.

Die Verordnung wird nun im Bundesgesetzblatt verkündet und in ihren wesentlichen Teilen voraussichtlich am 01.08.2017 in Kraft treten.

BMUB, Pressemitteilung v. 31.03.2017

Redaktioneller Hinweis: Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung – GewAbfV), BT-Drs. 18/11294, 18/11773 (Beschlussempfehlung)

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