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VG München: Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Nigeria

Sachgebiet: Ausländer- und Asylrecht / VG München, Beschl. v. 03.04.2017 – M 21 S 16.36125 / Weitere Schlagworte: Zweitantrag; Fehlen neuen Vorbringens; abgeschlossenes Asylverfahren in sicherem Drittstaat; Erstverfahren und Gewährung subsidiären Schutzes

Leitsatz: 

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Ein asylrechtlicher Zweitantrag, der bei Fehlen neuen Vorbringens als unzulässig abgelehnt werden kann, setzt gemäß § 71a Abs. 1 AsylG ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat voraus (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – Ls. 2). Das erfolglose Erstverfahren muss sich auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz bezogen haben. Für Asylanträge, die vor dem Inkrafttreten der RL 2011/95/EU abgeschlossen wurden, ist dies ausgeschlossen.