Aktuelles

BayVerfGH: Mietpreisbremse verfassungskonform

Sachgebiete: Staats- und Verfassungsrecht; Wohnrecht / BayVerfGH, Entsch. v. 04.04.2017 – Vf. 3-VII-16 / Weitere Schlagworte: Mieterschutzverordnung (MiSchuV); Festlegung der Gebiete nach § 556d BGB; ausreichende Begründung / Landesrechtliche Normen: BV; MiSchuV

Leitsätze:

  1. Anzeige

    Die vom Antragsteller erhobene Rüge, die Begründung zur Festlegung der in Bayern von der sog. Mietpreisbremse erfassten Gebiete werde den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 6 BGB nicht gerecht, führt zu keiner verfassungsrechtlichen Beanstandung der angegriffenen Regelung.

  2. Die Begründungspflicht nach § 556d Abs. 2 Sätze 5 und 6 BGB dient zwar dem Grundrechtsschutz; es handelt sich dabei aber nicht um eine verfahrensrechtliche Sicherung, die für die Gewährleistung ausreichenden Grundrechtsschutzes unabdingbar wäre.
  3. Es ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 103 Abs. 1 BV) vereinbar, dass der Verordnungsgeber darauf verzichtet hat, bei der Bestimmung der Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten hochpreisige Mietwohnungen von der Anwendung der Mietpreisbeschränkung nach § 556d Abs. 1 BGB auszunehmen.

Redaktionelle Anmerkung

Die MiSchuV bestimmt die Städte und Gemeinden in Bayern, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen i.S.d. §§ 556d558 oder 577a BGB besonders gefährdet ist. In diesen Gebieten gilt mithin die sog. Mietpreisbremse bei Wiedervermietungen (§ 556d BGB), die abgesenkte Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen in laufenden Mietverträgen (§558 BGB) bzw. eine verlängerte Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung einer Mietwohnung in Wohnungseigentum (§ 577a BGB).

Kontext „ausreichende Versorgung mit Wohnraum“: Aktuell befindet sich ein Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (ZwEWG) im parlamentarischen Verfahren (die Erste Lesung fand am 14.03.2017 statt). Die Stichworte hierzu lauten: Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes (unbefristete Geltung); Gesetzesverschärfungen zwecks effektiverer Bekämpfung der Zweckentfremdungen (insbesondere der wiederholten kurzzeitigen Vermietung von Privatunterkünften an Touristen und Geschäftsreisende sowie an sog. Medizintouristen); gesetzliche Festlegung, ab wann eine Obergrenze bei der Fremdenbeherbergung genehmigungspflichtig ist; Erweiterung des Kreises der Auskunftspflichtigen (Internetportale); Erhöhung des Bußgeldrahmens bei illegaler Zweckentfremdung von € 50.000 auf € 500.000.

  • Genaueres zum Gesetzentwurf: hier.
  • Verfahrensverlauf und aktueller Stand, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.