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BayVGH: Keine Handlungspflichten der Gemeinde gegenüber sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmern aus Art. 10 Abs. 1 BayStrWG

Sachgebiet: Straßen- und Wegerecht / BayVGH, Beschl. v. 05.04.2017 – 8 C 16.1648 / Weitere Schlagworte: Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgelds zur Erzwingung einer vollstreckbaren Unterlassungspflicht; keine Zurechnung des ordnungswidrigen Verhaltens einzelner Verkehrsteilnehmer / Landesrechtliche Normen: BayStrWG

Leitsatz: 

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Aus der aus Art. 10 Abs. 1 BayStrWG hergeleiteten Verpflichtung einer Gemeinde, die schleichende Verlagerung einer Straße in angrenzende Privatgrundstücke zu unterbinden, folgen weder Handlungspflichten gegenüber sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmern noch straßenrechtliche Umstufungsverpflichtungen (in Anschluss an BayVGH, Urt. v. 15.09.1999 – 8 B 97.1349 – BayVBl. 2000, 345/346 f.).