Gesetzgebung

Landtag (AzP): Gesetzentwurf über Verbote der Gesichtsverhüllung in Bayern – Stellungnahmen zu Art. 23b LStVG

Abgeordneter Dr. Paul Wengert (SPD): Ich frage die Staatsregierung, ist die Verbändeanhörung bei der Staatsregierung zu ihrem Gesetzentwurf über Verbote der Gesichtsverhüllung in Bayern abgeschlossen und welche Stellungnahmen haben der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Städtetag zu der im Gesetzentwurf enthaltenen neuen Fassung des Art. 23b LStVG in der Verbändeanhörung bei der Staatsregierung und mit welchem genauen Wortlaut abgegeben?

Antwort des Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr

Die Verbändeanhörung ist abgeschlossen.

Die gemeinsame Stellungnahme des Bayerischen Gemeindetags und Bayerischen Städtetags hat folgenden Wortlaut:

„Wir begrüßen grundsätzlich den Gesetzentwurf, sehen aber den Weg über Verordnungen und Einzelfallanordnungen der Gemeinden in Bezug auf Vergnügungen, Menschenansammlungen und weitere bestimmte öffentliche Orte für ungeeignet an und sprechen uns deshalb gegen die geplante Ermächtigungsnorm Art. 23b LStVG für die Gemeinden aus.

Zur Begründung verweisen wir vordringlich auf die zu befürchtenden politischen Auswirkungen. Es ist damit zu rechnen, dass das Inkrafttreten einer solchen Befugnis unabhängig von konkret geplanten Veranstaltungen in den bayerischen Gemeinde- und Stadträten zu schwierigen und auch unsachlichen Diskussionen führen wird, in denen Gegner und Befürworter von Niqab- und Burka-Verboten aufeinanderprallen. Über vorgefertigte Anträge auf Erlass einer entsprechenden Verordnung und Einzelfallanordnungen könnte versucht werden, in die bayerischen Gemeinden fremdenfeindliche Diskussionen hineinzutragen.

Für sachliche Debatten fehlen anhand von örtlichen Gegebenheiten begründbare Differenzierungsmöglichkeiten, die zu einer unterschiedlichen Einschätzung der durch Gesichtsverhüllungen ausgehenden Gefahrenlagen berechtigen würden. Damit sind entsprechende Verbotsentscheidungen der Gemeinden auch mit einem hohen Prozessrisiko vor den Verwaltungsgerichten verbunden.

Wenn der Freistaat auch für den Bereich des öffentlichen Raums ein Zeichen setzen will, sollte eine bayernweite Regelung angestrebt werden.“

Bayerischer Landtag, Anfragen zum Plenum, veröffentlicht am 11.04.2017, LT-Drs. 17/16202 v. 30.03.2017, S. 17

Redaktionelle Hinweise

  • Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfs (auch der Wortlaut des Art. 23b LStVG): hier.
  • Verfahrensverlauf, ggfls. Beiträge und amtliche bzw. kommunale Stellungnahmen auf einen Blick: hier.
  • Vorgangsmappe des Landtags: hier.
  • Zur Gesetzgebungsübersicht für den Freistaat Bayern: hier.