Gesetzgebung

StMUV: Schutz vor unzulässigen SCHUFA-Drohungen beibehalten [zur BDSG-Novelle]

Zweifelhafte Forderungen dürfen nicht durch die Einschüchterung von Verbrauchern durchgesetzt werden. Inkassounternehmen sind nach geltender Rechtslage klare gesetzliche Grenzen gesetzt. Dieser Schutz der Verbraucher darf durch den aktuellen Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bundesdatenschutzgesetz nicht verloren gehen. Die Bayerische Verbraucherschutzministerin Ulrike Scharf betont dazu heute in München:

„Die bestehenden strengen Regelungen zum Schutz der Verbraucher gegen zweifelhafte Forderungen dürfen nicht aufgeweicht werden. Drohungen mit einem SCHUFA-Eintrag darf kein Vorschub geleistet werden. Der Verbraucher muss sich weiterhin effektiv gegen unberechtigte oder streitige Zahlungsforderungen zu Wehr setzen können. Es muss alles unternommen werden, um unseriösen Geschäftsmodellen das Leben schwer zu machen.“

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Bayern appelliert daher an den Bundestag, die geltenden Beschränkungen für die Übermittlung von Schuldnerdaten an Auskunfteien beizubehalten. Es muss bei dem bisherigen Grundsatz bleiben: Eine Meldung an die SCHUFA bei einer bestrittenen Forderung ist nur dann zulässig, wenn eine Forderung gerichtlich festgestellt ist oder ein sonstiger vollstreckbarer Titel vorliegt. Nur so kann verhindert werden, dass Inkassounternehmen mit der Androhung eines SCHUFA-Eintrags Verbraucher einschüchtern und zur Zahlung fragwürdiger Forderungen aus unseriösen Geschäftsmodellen drängen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat der Bundesrat auf bayerische Initiative eine entsprechende Entschließung [red. Hinweis: vgl. dort Nr. 38] gefasst.

Der Bundestag möchte die Änderungen des Bundesdatenschutzgesetzes zügig verabschieden. Die Änderungen sollen am 25.05.2018 gemeinsam mit der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung in Kraft treten.

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Redaktionelle Hinweise

Bei dem angesprochenen Gesetzentwurf handelt es sich um den Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU). Art. 1 sieht eine Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes vor (vgl. hier).