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BayVGH: Kein Entzug der Fahrerlaubnis nach einmaliger Fahrt unter Cannabiseinfluss

Mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 25.04.2017 hat der BayVGH unter Abänderung einer erstinstanzlichen Entscheidung des VG München vom 21.11.2016 einen Fahrerlaubnisentzug aufgehoben, den das Landratsamt Starnberg ausgesprochen hatte. Dem Führerscheinentzug war eine einmalige Autofahrt des 1994 geborenen Klägers unter Cannabiseinfluss vorausgegangen, die als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von € 500 und einem Monat Fahrverbot geahndet wurde.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis hat das Landratsamt damit begründet, dass der Kläger, der gelegentlich Cannabis konsumiert hat, zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei, weil er den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen könne. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung oder sonstige weitere Aufklärungsmaßnahmen erfolgten nicht.

Nach Auffassung des BayVGH ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Bestimmungen der Fahrerlaubnis-Verordnung, dass das Landratsamt zuerst darüber hätte entscheiden müssen, ob eine medizinisch-psychologische Untersuchung des Klägers angeordnet wird. Es komme darauf an, ob aus dem Verhalten des Betreffenden der Schluss gezogen werden könne, dass er auch in Zukunft Fahren und Cannabiskonsum nicht trenne. Eine solche Beurteilung könne die Fahrerlaubnisbehörde im Regelfall – ebenso wie bei Alkoholfahrten – nur auf der Grundlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens treffen.

Der BayVGH hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Revision kann nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe, die in den nächsten Wochen erwartet werden, binnen Monatsfrist beim BVerwG in Leipzig eingelegt werden.

BayVGH, Pressemitteilung v. 26.04.2017 zum Urt. v. 25.04.2017 – 11 BV 17.33

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