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BayVerfGH: Klage der SPD-Landtagsfraktion gegen das Bayerische Integrationsgesetz

Die SPD-Landtagsfraktion hat laut Pressemitteilung v. 02.05.2017 im Hinblick auf mehrere Regelungen des Bayerischen Integrationsgesetzes eine Meinungsverschiedenheit gem. Art. 75 Abs. 3 BV eingeleitet und eine entsprechende Antragsschrift beim BayVerfGH eingereicht (Antragsgegner: CSU-Landtagsfraktion und die Bayerische Staatsregierung). Der Antrag des Verfahrensbevollmächtigten (RA Dr. Michael Bihler) lautet festzustellen:

  1. Art. 1 Abs. 2, 2. Halbsatz BayIntG vom 13.12.2016 verstößt gegen Art. 101 und 100 BV und ist nichtig.
  2. Art. 4 Abs. 4 BayIntG vom 13.12.2016 verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 BV und ist nichtig.
  3. Art. Art. 6 Satz 1 BayIntG vom 13.12.2016 verstößt gegen Art. 126 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 BV und ist nichtig.
  4. Art. 11 Satz 2 BayIntG vom 13.12.2016 verstößt gegen Art. 111a Abs. 1 Satz 4 BV und ist nichtig.
  5. Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 BayIntG vom 13.12.2016 verstößt gegen Art. 104 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 74 und 72 GG und ist nichtig.
  6. Art. 14 Abs. 1 BayIntG vom 13.12.2016 verstößt gegen Art. 104 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 74 und Art. 72 GG und ist nichtig.

Das Verfahren nach Art. 75 Abs. 3 Alt. 1 BV betrifft dabei „die Meinungsverschiedenheit darüber, ob ein Gesetz die Verfassung in der Sache ‚ändert’ (im Sinne von: von ihr abweicht, in Widerspruch zu ihr steht), ohne jedoch den Wortlaut der Verfassung ausdrücklich zu ändern und ohne damit die besonderen formellen Voraussetzungen für verfassungsändernde Gesetze […] einzuhalten“ (Möstl, in: Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 1. Aufl., Art. 75 Rn. 11).

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Ass. iur. Klaus Kohnen