Sachgebiete: Schulrecht; Verfahrens- und Prozessrecht / BVerwG, Beschl. v. 05.05.2017 – BVerwG 6 AV 1.17 / Weitere Schlagworte: länderübergreifendes Gastschulverhältnis; Streitgegenstand (Anzahl); Streitgenossenschaft
Leitsätze:
- Für einen Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung gem. § 53 Abs. 3 VwGO ist nach Ergehen einer nicht mehr anfechtbaren instanzabschließenden Entscheidung kein Raum mehr.
- Sind nach dem jeweiligen Landesrecht zur Begründung eines Gastschulverhältnisses in einem anderen Bundesland sowohl eine Entscheidung des abgebenden wie des aufnehmenden Landes erforderlich, liegen zwei Streitgegenstände vor und die Annahme einer notwendigen Streitgenossenschaft ist ausgeschlossen. In diesem Fall scheidet die Bestimmung eines für beide Verfahren zuständigen Gerichts aus.
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