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BMWi: SINTEG-Verordnung schafft rechtlichen Rahmen zur Erprobung von Innovationen für die Zukunft der Energieversorgung

10. Mai 2017 by Klaus Kohnen

Das Bundeskabinett hat in seiner heutigen Sitzung die sog. SINTEG-Verordnung beschlossen. Die Verordnung ergänzt das bereits Ende 2016 gestartete Förderprogramm „Schaufenster intelligente Energie – Digitale Agenda für die Energiewende“ (SINTEG) und schafft den notwendigen rechtlichen Rahmen, um neue Verfahren für eine sichere und stabile Stromversorgung bei sehr hohen Anteilen an erneuerbaren Energien zu erproben und voranzutreiben. Die Verordnung beinhaltet hierfür eine sog. Experimentierklausel.

Bundeswirtschaftsministerin Zypries: „Mit der SINTEG-Verordnung setzen wir einen ersten Punkt unserer Mitte April vorgestellten Innovationsagenda praktisch um. Die SINTEG-Verordnung schafft mit einer sog. Experimentierklausel den rechtlich notwendigen Rahmen für die Erprobung neuer Verfahren und Technologien für die Zukunft unserer Energieversorgung. In unserem gleichnamigen Förderprogramm ‚Schaufenster intelligente Energie (SINTEG)‘ haben wir bereits fünf großflächige Modellregionen gestartet. Nun passen wir auch den rechtlichen Rahmen an, um Innovationen und neue Verfahren besser voranzutreiben. Damit erreichen wir, dass diese es schneller vom Labor in den Praxistest und schließlich auch in den Markt schaffen.“

Mit dem SINTEG-Förderprogramm sind Ende 2016 insgesamt fünf Schaufensterregionen gestartet, die große regionale Versuchsfelder bilden. In diesen Schaufensterregionen werden innovative Verfahren und Technologien für industrielle Verbraucher, Speicher und Netzbetreiber erprobt. Es geht vor allem darum neue Verfahren und Technologien zu testen, die zur Stabilität des Stromsystems beitragen oder es ermöglichen schneller und flexibler auf die Preise am Strommarkt zu reagieren.

Mit der neuen Experimentierklausel können sich die SINTEG-Projektteilnehmer begrenzt für die Dauer des Projektzeitraums wirtschaftliche Nachteile (u.a. höhere Strompreisabgaben) erstatten lassen, die ihnen durch die Projektteilnahme entstanden sind. Konkret bedeutet das, dass Unternehmen zunächst selbstverständlich alle zusätzlich auftretenden Umlagen und Entgelte bezahlen müssen. Auf Antrag können sie sich aber solche Beträge erstatten lassen, die aufgrund ihrer Tätigkeit im SINTEG-Programm zusätzlich angefallen sind.

Die Verordnung ist bis Mitte 2022 befristet. Sie ist hier (PDF: 289 KB) abrufbar.

BMWi, Pressemitteilung v. 10.05.2017

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Im Fokus, Kommunales Schlagwörter: SINTEG-Verordnung

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