Sachgebiete: Abfallbeseitigungsrecht; Kommunalrecht; Wirtschafts- und Wirtschaftsverwaltungsrecht / BayVGH, Urt. v. 11.05.2017 – 20 B 15.285 / Weitere Schlagworte: gewerbliche Altkleidersammlung; Untersagung; Neutralitätsgebot; Grundsatz des fairen Verfahrens; Rechtsträgertrennung; identischer Amtswalter; jeweils zeichunungsberechtigter Amtswalter; identischer unmittelbarer Vorgesetzter / Landesrechtliche Normen: BayAbfG; BayVwVfG; AbfZustV
Leitsatz:
AnzeigeEine nach den Grundsätzen des fairen Verfahrens und der Neutralität hinreichende personelle und organisatorische Trennung von unterer Abfallbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger innerhalb derselben Behörde setzt zumindest voraus, dass nicht derselbe zeichnungsberechtigte Amtswalter in beiden Funktionen tätig wird und dass die jeweils zeichnungsberechtigten Amtswalter nicht denselben unmittelbaren Vorgesetzten haben. Demgegenüber ist eine Rechtsträgertrennung weder nach Verfassungsrecht noch nach europäischem Unionsrecht gefordert.
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